Klausur · Sehr schwer

Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht: Glaubensfreiheit, staatlicher Erziehungsauftrag und Burkini

Anwaltsklausur Öffentliches Recht Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht Schulrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Mandanten: Eheleute Mehtap und Bülent Gökdal (Hamburg, Am Born 23) — muslimischen Glaubens, Mitglieder der Islamischen Gemeinde Hamburg
  • Tochter: Ada Gökdal (geb. 5.6.2003) — 13 Jahre alt, ab Schuljahr 2016 6. Klasse
  • Ältere Tochter: Reyhan Gökdal — derzeit 9. Klasse derselben Schule
  • Mandatierter Rechtsanwalt: Ludwig Lewinski (Lewinski, Marcinczak & Moll, Hamburg)
  • Schule: Louisengymnasium Hamburg-Altona, Schulleiter OStD Hoppmann
  • Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg, Widerspruchsausschuss

Geschehen

Fall „Schulanmeldung 2015 mit ausdrücklichem Einverständnis zum koedukativen Schwimmunterricht"

Im Jahr 2015 meldeten die Eltern Ada am Louisengymnasium an. Sie erhielten eine Informationsbroschüre mit dem Schulkonzept (insbesondere Hinweis auf koedukativen Schwimmunterricht in der 6. Klasse) und unterzeichneten das Anmeldeformular: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich ausdrücklich mit dem Schulprogramm der Louisenschule einverstanden (unter anderem ... …

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Lösung (Gutachten)

Gutachten

A. Mandantenbegehren

Die Mandanten begehren die Prüfung, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen die ablehnenden Bescheide und zur Erreichung der Befreiung Aussicht auf Erfolg hat.

B. Materiell-rechtliches Gutachten

Obersatz

Kein Anspruch der Mandanten auf Befreiung Adas vom koedukativen Schwimmunterricht aus § 43 III 1 HmbSG.

Definition

§ 43 III 1 HmbSG: Schulleiter kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreien. Antragsrecht der Eltern subjektiviert die Norm.

I. Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit

1. Tochter (Art. 4 I, II GG)

Definition

Art. 4 GG umfasst nicht nur die innere Glaubensfreiheit, sondern auch das Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten — auch nicht-imperative Glaubenssätze.

Die Eltern können die Glaubensfreiheit der noch nicht 14-jährigen Tochter über Art. 6 II GG iVm §§ 1626 ff. BGB rechtlich geltend machen. Die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht greift in die Glaubensfreiheit ein.

2. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.