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title: "Klausur: Bandendiebstahl mit minderjährigem Helfer und Massenbetrug per Ping-Anruf"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/bandendiebstahl-mit-minderjaehrigem-helfer-und-massenbetrug-per-ping-anruf"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-03T11:22:43+00:00"
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# Bandendiebstahl mit minderjährigem Helfer und Massenbetrug per Ping-Anruf

*Themen:* Vermögensdelikte (insbesondere Bandendiebstahl und Betrug), Beteiligung, Rücktritt

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- V: Mitglied einer zehnköpfigen Diebesgruppe; Tatausführender im konkreten Fall; später ausgeschlossen
- B: Bandenmitglied; hat in Heidelberg das Haus der F ausfindig gemacht und V den Tipp gegeben
- S: 14-jähriger Sohn des V; springt einmalig als Helfer ein, da das übliche Kind erkrankt ist
- F: Bewohnerin des Hauses in Heidelberg; entdeckt V auf der Treppe
- übrige Bandenmitglieder: nicht weiter konkretisiert

#### Geschehen

Fall „Das Haus der F"

V ist Mitglied einer zehnköpfigen Gruppe, die durch Wohnungseinbrüche ihren Lebensunterhalt finanziert. In rotierender Aufgabenverteilung wechseln sich die Mitglieder mit der Tatausführung ab; die jeweilige Planung übernimmt der Tatausführende. Standardmethode: Ein Kind unter zehn Jahren — meist ein Kind eines Bandenmitglieds — klettert durch ein offenes Keller- oder Erdgeschossfenster und öffnet von innen die Haustür.

Für die anstehende Aktion ist V als Tatausführender eingeteilt. B, der eine Woche zuvor in Heidelberg „aktiv" …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Teil 1

#### 1. Tatkomplex: Die Schatulle

#### A. Strafbarkeit des S — Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB

Obersatz / Subsumtion

S hat die Schatulle der F weggenommen — Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams; Vorsatz und Zueignungsabsicht (zumindest Drittzueignung an V) liegen vor. Eine Bandenbegehung iSd § 244 I Nr. 2 StGB scheidet aus, da S nicht Bandenmitglied ist. Das Einsteigen durch das Fenster erfüllt § 244 I Nr. 3 StGB.

#### Definition

Nach § 19 StGB ist S mit 14 Jahren schuldfähig; § 3 S. 1 JGG-Verantwortlichkeit ist anzunehmen, da S um Unrechtmäßigkeit und Folgen seines Handelns wusste.

#### Ergebnis

S ist nach §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB strafbar. § 123 I StGB tritt im Wege der Konsumtion zurück.

#### B. Strafbarkeit des V — Anstiftung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 26 StGB

#### Obersatz

V könnte sich der Anstiftung strafbar gemacht haben, indem er S anwies, im Keller gefundene Wertgegenstände einzustecken.

#### Voraussetzungen

- Vorsätzliche, …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/bandendiebstahl-mit-minderjaehrigem-helfer-und-massenbetrug-per-ping-anruf
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
