Klausur · Schwer

Die Klappe in der Terrassentür: Bandenmäßiger Wohnungseinbruch, Rücktritt und Massenbetrug per Servicerufnummer

Vermögensdelikte (insbesondere Bandendiebstahl und Betrug) Beteiligung Rücktritt

Sachverhalt

Teil 1

Ronny Delfs (D) gehört seit vier Jahren zu einer Verbindung von neun Personen, die im ländlichen Raum zwischen Güstrow und Teterow allein stehende Einfamilienhäuser aufsucht, um dort Bargeld und kleine Wertgegenstände an sich zu bringen. Alle Beteiligten bestreiten hiervon seit Jahren ihren Lebensunterhalt und wollen das auf unabsehbare Zeit so fortführen. Wer an der Reihe ist, sucht sich das Objekt selbst aus und legt den Ablauf allein fest; die Übrigen halten sich dann heraus und erhalten später einen Anteil am Erlös. Eines ist allen Unternehmungen gemeinsam: Man nimmt ein Kind mit, das durch eine Öffnung ins Haus gelangt, für die ein Erwachsener zu groß ist, und von innen eine Tür entriegelt. Herangezogen wurden dafür bisher ausnahmslos Kinder aus den Familien der Beteiligten, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Für den 9. März ist D mit der Ausführung an der Reihe. Kai Petrusch (P), der ebenfalls zu der Verbindung gehört, hat zwei Wochen zuvor in …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Vorbemerkung: Das Gutachten beantwortet beide Fragen getrennt. Innerhalb der ersten Frage wird nach Tatkomplexen und innerhalb der Tatkomplexe nach Beteiligten geordnet; die Konkurrenzen werden am Ende der Frage zusammengeführt. Wo mehrere Ansichten vertreten werden, ist die jeweils andere Auffassung mit sauberer Begründung ebenfalls vertretbar.

Hinweis: Die Gliederung nach Tatkomplexen ist bei mehreren Beteiligten und mehreren Geschehensabschnitten der einzig übersichtliche Weg. Wer stattdessen nach Personen gliedert, muss dieselben Zurechnungsfragen mehrfach aufrollen und verliert Zeit. Innerhalb eines Tatkomplexes beginnt man mit demjenigen, der am nächsten am Tatgeschehen steht - hier also mit der Person, die die Sache tatsächlich weggenommen hat.

Frage 1

1. Tatkomplex: Die Armbanduhr

A. Strafbarkeit der M

I. §§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV StGB

M könnte sich dadurch, dass sie durch die Klappe in den Wintergarten kroch und die Armbanduhr an sich nahm, wegen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.