Klausur · Schwer

Bandendiebstahl mit minderjährigem Helfer und Massenbetrug per Ping-Anruf

Vermögensdelikte (insbesondere Bandendiebstahl und Betrug) Beteiligung Rücktritt

Sachverhalt

Beteiligte

  • V: Mitglied einer zehnköpfigen Diebesgruppe; Tatausführender im konkreten Fall; später ausgeschlossen
  • B: Bandenmitglied; hat in Heidelberg das Haus der F ausfindig gemacht und V den Tipp gegeben
  • S: 14-jähriger Sohn des V; springt einmalig als Helfer ein, da das übliche Kind erkrankt ist
  • F: Bewohnerin des Hauses in Heidelberg; entdeckt V auf der Treppe
  • übrige Bandenmitglieder: nicht weiter konkretisiert

Geschehen

Fall „Das Haus der F"

V ist Mitglied einer zehnköpfigen Gruppe, die durch Wohnungseinbrüche ihren Lebensunterhalt finanziert. In rotierender Aufgabenverteilung wechseln sich die Mitglieder mit der Tatausführung ab; die jeweilige Planung übernimmt der Tatausführende. Standardmethode: Ein Kind unter zehn Jahren — meist ein Kind eines Bandenmitglieds — klettert durch ein offenes Keller- oder Erdgeschossfenster und öffnet von innen die Haustür.

Für die anstehende Aktion ist V als Tatausführender eingeteilt. B, der eine Woche zuvor in Heidelberg „aktiv" …

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Lösung (Gutachten)

Teil 1

1. Tatkomplex: Die Schatulle

A. Strafbarkeit des S — Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB

Obersatz / Subsumtion

S hat die Schatulle der F weggenommen — Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams; Vorsatz und Zueignungsabsicht (zumindest Drittzueignung an V) liegen vor. Eine Bandenbegehung iSd § 244 I Nr. 2 StGB scheidet aus, da S nicht Bandenmitglied ist. Das Einsteigen durch das Fenster erfüllt § 244 I Nr. 3 StGB.

Definition

Nach § 19 StGB ist S mit 14 Jahren schuldfähig; § 3 S. 1 JGG-Verantwortlichkeit ist anzunehmen, da S um Unrechtmäßigkeit und Folgen seines Handelns wusste.

Ergebnis

S ist nach §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB strafbar. § 123 I StGB tritt im Wege der Konsumtion zurück.

B. Strafbarkeit des V — Anstiftung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl, §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 26 StGB

Obersatz

V könnte sich der Anstiftung strafbar gemacht haben, indem er S anwies, im Keller gefundene Wertgegenstände einzustecken.

Voraussetzungen

  • Vorsätzliche, …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.