Klausur · Schwer

Autosurfen und provozierte Nothilfe

Strafrecht BT (Straßenverkehrsdelikte Körperverletzungsdelikte) mit AT-Schwerpunkten (eigenverantwortliche Selbstgefährdung/einverständliche Fremdgefährdung Einwilligung § 228 StGB Absichtsprovokation im Rahmen der Nothilfe)

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Jurist, hat das Erste Staatsexamen bestanden; konsumiert vor der Fahrt Cannabis; lenkt den PKW; provoziert später C
  • B: Jurist, hat das Erste Staatsexamen bestanden; überredet A zum „Autosurfen" und legt sich auf das Wagendach; Halter des PKW
  • C: Mitglied derselben Studentenverbindung; gerät mit D in Streit; wird von A bewusst aufgehetzt; greift D mit einem Messer an
  • D: Mitglied derselben Studentenverbindung; ahnungsloses Ziel der Aufhetzung

Geschehen

Fall „Autosurfen"

A und B feiern das bestandene Erste Staatsexamen und beschließen, „etwas Verrücktes" zu tun. C hatte ihnen zuvor vom „Autosurfen" vorgeschwärmt. B überredet A. Sie fahren mit Bs PKW auf eine kaum befahrene, kurvenreiche Landstraße. Dort legt B sich bäuchlings auf das Dach und hält sich mit beiden Händen an den Türholmen durch die geöffneten Fenster fest.

A fährt zunächst etwa 20 km/h. Auf Bs Begeisterungsrufe hin beschleunigt er auf 70 km/h, um den Geschwindigkeitskick zu erhöhen. In einer …

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Lösung (Gutachten)

Erster Tatkomplex: Geschehen im Straßenverkehr — Strafbarkeit der A

I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b I Nr. 3 StGB

Obersatz

A könnte sich durch das Autosurfen nach § 315 b I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

Voraussetzungen

  • ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
  • konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte

Subsumtion

Definition

§ 315 b StGB richtet sich grundsätzlich gegen verkehrsfremde Eingriffe von außen; Vorgänge des fließenden Verkehrs unterfallen regelmäßig § 315 c StGB (BGHSt 23, 4 [6]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325 [326]).

Streitstand zur Erfassung des fließenden Verkehrs

  • Rspr.: Ausnahmsweise auch fließender Verkehr, wenn das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Gesinnung bewusst zweckwidrig als Schadenswerkzeug eingesetzt wird (BGHSt 41, 231 [234]; 28, 87 [88 f.]; BGH NJW 2003, 1613 [1614]). Erforderlich ist Schädigungsvorsatz; bloßer Gefährdungsvorsatz genügt nicht (BGHSt 48, 233 [238]; BGH NStZ 2010, 391 [392]).
  • Lit. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.