Schlepptau bei Nacht: Einverständliche Fremdgefährdung und die planvoll herbeigeführte Nothilfelage
Sachverhalt
Malte Ohlsen (M), 24 Jahre alt, und Ruben Kastl (R), 22 Jahre alt, sind seit der Schulzeit eng befreundet. Am Abend des 15. März 2024 sitzen sie in der Wohnung des R zusammen und feiern, dass R am Vormittag seine Gesellenprüfung als Zerspanungsmechaniker bestanden hat. Gegen 21.30 Uhr nimmt M vor den Augen des R eine Portion Amphetamin ein, die er sich am Nachmittag beschafft hatte. R selbst trinkt an diesem Abend nur Wasser.
Fabian Knaup (F), ein gemeinsamer Bekannter, hatte einige Wochen zuvor in höchsten Tönen davon berichtet, wie großartig es sei, sich nachts auf einem Longboard von einem Auto durch ein leeres Gewerbegebiet ziehen zu lassen; von den Risiken sprach er nicht. R will das unbedingt selbst erleben und redet auf M so lange ein, bis dieser sich bereit erklärt, den Wagen zu steuern. Sie fahren mit dem Kombi des R, den dieser im Vorjahr für 8.000 EUR gekauft hat, in das Gewerbegebiet Sandkoppel am nördlichen Stadtrand. Dessen Straßen sind öffentlich gewidmet, nach …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Erster Tatkomplex: Die nächtliche Schleppfahrt im Gewerbegebiet
A. Strafbarkeit des M wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b I Nr. 3 StGB
M könnte sich dadurch, dass er den an einem Seil hängenden R mit etwa 60 km/h über die Straßen des Gewerbegebiets zog, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Voraussetzung ist ein Eingriff, der den in § 315b I Nr. 1 und Nr. 2 StGB genannten Handlungen — dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen und dem Bereiten von Hindernissen — entspricht und der ebenso gefährlich ist.
Nach seiner Stellung im Gesetz erfasst § 315b StGB grundsätzlich nur solche Störungen, die dem Verkehr wesensfremd sind und von außen an ihn herangetragen werden. Für Vorgänge, die sich im fließenden Verkehr selbst abspielen, hält § 315c StGB eine abschließende Aufzählung …
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