Klausur · Schwer

Autonomes Fahren: Halterhaftung, Schockschaden und Produzentenhaftung

Straßenverkehrsrecht Deliktsrecht Schadensrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • H: technikbegeisterter Käufer und Halter eines Pkw der Marke P mit Beschleunigungs-, Brems- und Spurhalteassistenten
  • F: schwerreicher Freund des H; lenkt den Pkw bei der Probefahrt
  • X: Verlobte des F; sitzt während der Fahrt im Wagen
  • V: Ehemann und Vater der drei tödlich Verunglückten; Inhaber einer „Zauberflöte"-Karte
  • P: Hersteller des Pkw

Geschehen

Fall „Probefahrt"

H erwirbt einen Pkw der Marke P mit Fahrassistenzsystemen und nimmt ihn direkt mit. Voller Stolz besucht er F und X. Auf deren Bitte um eine Spritztour willigt H ein und fügt hinzu, er hafte nicht, falls etwas schiefgeht; F und X sind einverstanden.

F setzt sich ans Steuer und fährt zügig aus der Stadt zum Nachbarsdorf.

Fall „Herzinfarkt und Softwarefehler"

Kurz vor dem Ortsschild erleidet F plötzlich und unerwartet einen Herzinfarkt und verliert das Bewusstsein. Der Spurhalteassistent hält das Fahrzeug auf der Straße und steuert es in die Ortschaft. Aufgrund eines Programmierfehlers reduziert …

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Lösung (Gutachten)

A. Ansprüche V gegen H

I. Halterhaftung, § 7 I StVG

Obersatz

V könnte gegen H als Halter Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 7 I StVG verlangen.

Voraussetzungen

  • Halter eines Kraftfahrzeugs
  • Verletzung eines geschützten Rechtsguts
  • bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
  • kein Haftungsausschluss (§ 7 II, III StVG)

Subsumtion

Definition

Halter ist, wer das Kfz nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat (BGHZ 13, 351 [354]). H hat das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung erworben — Halter (+).

Gesundheitsverletzung — Schockschaden

Definition

Nicht jeder Schock ist Gesundheitsverletzung; erforderlich ist eine pathologisch fassbare traumatische Beeinträchtigung, die über das hinausgeht, was Hinterbliebene erfahrungsgemäß erfahren (BGH NJW 2015, 1451 [1451 f.]; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Aufl. 2019, § 16 Rn. 144).

Die nicht nur vorübergehende psychologische Behandlung erfüllt das Maß — …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.