Klausur · Sehr schwer

Die Wäscherei am Salzhausweg: Belastetes Vorausvermächtnis, Hilfsanfechtung und ein Vermächtnis ins Leere

Testamentsauslegung Widerklage Hilfsanfechtung

Sachverhalt

Auszug aus den Akten des Landgerichts Lüneburg, Geschäftsnummer 9 O 214/24

Blatt 1

Kanzlei Sundermann und Partner Rechtsanwältin Dr. Berit Sundermann Am Sande 27, 21335 Lüneburg Telefon 04131 88 04 12 Telefax 04131 88 04 19

An das Landgericht Lüneburg Am Markt 4 21335 Lüneburg

Lüneburg, den 14. Oktober 2024

Klage

des Wäschereimeisters Onno Bertram, Salzhausweg 12, 21335 Lüneburg,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: RAin Dr. Berit Sundermann, Am Sande 27, 21335 Lüneburg

gegen

Herrn Fedor Bertram, Ilmenaustraße 63, 21339 Lüneburg,

Beklagter,

wegen eines Ausgleichs unter Miterben

Streitwert: 107.400,00 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage. Ich beantrage,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 107.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall der Säumnis des Beklagten beantrage ich, durch Versäumnisurteil zu erkennen.

Begründung:

I. Der Erbfall

Am 12. Februar 2024 ist in …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Teil 1: Gutachten in Relationstechnik

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist ebenfalls zulässig und unbegründet. Beide Begehren sind daher abzuweisen; die Kosten sind nach dem Verhältnis des Unterliegens zu verteilen.

A. Die Klage

I. Zulässigkeit der Klage

1. Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

Der Streit über einen Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG; für sie sind die ordentlichen Gerichte berufen. Sachlich zuständig ist das Landgericht nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, weil der Wert des Streitgegenstands mit 107.400,00 EUR die Grenze von zehntausend Euro deutlich übersteigt. Eine Zuweisung an das Amtsgericht nach § 23a I GVG scheidet aus. Diese Vorschrift erfasst Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also etwa die Erteilung eines Erbscheins, nicht dagegen den streitigen Zahlungsprozess zweier Miterben untereinander.

2. Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Landgericht …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.