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title: "Klausur: Aufregung rund um eine Party-Playlist: Verfassungsbeschwerde, Kunstfreiheit und Jugendschutz"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/aufregung-rund-um-eine-party-playlist-verfassungsbeschwerde-kunstfreiheit-und-jugendschutz"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-04T09:52:24+00:00"
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# Aufregung rund um eine Party-Playlist: Verfassungsbeschwerde, Kunstfreiheit und Jugendschutz

*Themen:* Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde; Beschwerdefähigkeit sowie Prozessfähigkeit einer GmbH; Gegenwärtigkeit der Beschwer; Probleme des Grundrechts auf Kunstfreiheit in Abgrenzung zur Meinungs- und Berufsfreiheit; Prüfung der Schranken vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte sowie der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Angemessenheit der Maßnahme

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- ProParty-GmbH (P-GmbH): Veranstalterin des Volksfestes; Beschwerdeführerin.
- P: Geschäftsführer der P-GmbH.
- B: Bürgermeister der Gemeinde K als zuständige Behörde.
- DJ Robbie und Scherze (R und S): Künstler des Songs „Nayla".

#### Geschehen

Fall „Der Song Nayla"

- Im Sommer 2022 erreicht der Party-Hit „Nayla" von R und S Platz 1 der Charts.
- Die immer wiederkehrende Liedzeile lautet: „Ich hab' 'nen Puff und meine Puffmama heißt Nayla / Sie ist heißer, jünger, geiler"; sie wird vielfach als sexistisch und Frauen herabwürdigend kritisiert.

Fall „Volksfest in K im Frühjahr 2023"

- Im Frühjahr 2023 veranstaltet die P-GmbH in K ein großes Volksfest mit hoher Besucherzahl; die Geschäftstätigkeit der P-GmbH liegt in der Veranstaltung von Volksfesten.
- Das Volksfest wird überwiegend von Familien mit Kindern und Jugendgruppen besucht.

Fall „Untersagung durch Verwaltungsakt"

- Aufgrund der lauter werdenden Kritik untersagt B als zuständige Behörde der P-GmbH das Abspielen des …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

#### A. Zulässigkeit

Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG.

#### I. Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit

Subsumtion: BVerfG zuständig (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG). Die P-GmbH ist als inländische juristische Person über Art. 19 III GG grundrechtsfähig hinsichtlich Kunstfreiheit (Art. 5 III GG), Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG); sowohl die Lehre vom personalen Substrat als auch die Lehre der wesensgemäßen Anwendbarkeit (Art. 19 III GG) sprechen dafür.

#### II. Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand

Subsumtion: Vertretung durch Geschäftsführer P (§ 35 I 1 GmbHG); das letztinstanzliche Urteil ist tauglicher Beschwerdegegenstand iSv § 90 I BVerfGG.

#### III. Beschwerdebefugnis

Obersatz: Möglichkeit, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein (§ 90 I BVerfGG).

Subsumtion: Möglich verletzt sind Art. 5 III, 12 I, 2 I GG; Selbstbetroffenheit durch das …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/aufregung-rund-um-eine-party-playlist-verfassungsbeschwerde-kunstfreiheit-und-jugendschutz
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
