Aufregung rund um eine Party-Playlist: Verfassungsbeschwerde, Kunstfreiheit und Jugendschutz
Sachverhalt
Beteiligte
- ProParty-GmbH (P-GmbH): Veranstalterin des Volksfestes; Beschwerdeführerin.
- P: Geschäftsführer der P-GmbH.
- B: Bürgermeister der Gemeinde K als zuständige Behörde.
- DJ Robbie und Scherze (R und S): Künstler des Songs „Nayla".
Geschehen
Fall „Der Song Nayla"
- Im Sommer 2022 erreicht der Party-Hit „Nayla" von R und S Platz 1 der Charts.
- Die immer wiederkehrende Liedzeile lautet: „Ich hab' 'nen Puff und meine Puffmama heißt Nayla / Sie ist heißer, jünger, geiler"; sie wird vielfach als sexistisch und Frauen herabwürdigend kritisiert.
Fall „Volksfest in K im Frühjahr 2023"
- Im Frühjahr 2023 veranstaltet die P-GmbH in K ein großes Volksfest mit hoher Besucherzahl; die Geschäftstätigkeit der P-GmbH liegt in der Veranstaltung von Volksfesten.
- Das Volksfest wird überwiegend von Familien mit Kindern und Jugendgruppen besucht.
Fall „Untersagung durch Verwaltungsakt"
- Aufgrund der lauter werdenden Kritik untersagt B als zuständige Behörde der P-GmbH das Abspielen des …
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Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit
Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG.
I. Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit
Subsumtion: BVerfG zuständig (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG). Die P-GmbH ist als inländische juristische Person über Art. 19 III GG grundrechtsfähig hinsichtlich Kunstfreiheit (Art. 5 III GG), Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG); sowohl die Lehre vom personalen Substrat als auch die Lehre der wesensgemäßen Anwendbarkeit (Art. 19 III GG) sprechen dafür.
II. Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand
Subsumtion: Vertretung durch Geschäftsführer P (§ 35 I 1 GmbHG); das letztinstanzliche Urteil ist tauglicher Beschwerdegegenstand iSv § 90 I BVerfGG.
III. Beschwerdebefugnis
Obersatz: Möglichkeit, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein (§ 90 I BVerfGG).
Subsumtion: Möglich verletzt sind Art. 5 III, 12 I, 2 I GG; Selbstbetroffenheit durch das …
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