Klausur · Einfach

Aufregung rund um eine Party-Playlist: Verfassungsbeschwerde, Kunstfreiheit und Jugendschutz

Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde; Beschwerdefähigkeit sowie Prozessfähigkeit einer GmbH; Gegenwärtigkeit der Beschwer; Probleme des Grundrechts auf Kunstfreiheit in Abgrenzung zur Meinungs- und Berufsfreiheit; Prüfung der Schranken vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte sowie der Verhältnismäßigkeit insbesondere der Angemessenheit der Maßnahme

Sachverhalt

Beteiligte

  • ProParty-GmbH (P-GmbH): Veranstalterin des Volksfestes; Beschwerdeführerin.
  • P: Geschäftsführer der P-GmbH.
  • B: Bürgermeister der Gemeinde K als zuständige Behörde.
  • DJ Robbie und Scherze (R und S): Künstler des Songs „Nayla".

Geschehen

Fall „Der Song Nayla"

  • Im Sommer 2022 erreicht der Party-Hit „Nayla" von R und S Platz 1 der Charts.
  • Die immer wiederkehrende Liedzeile lautet: „Ich hab' 'nen Puff und meine Puffmama heißt Nayla / Sie ist heißer, jünger, geiler"; sie wird vielfach als sexistisch und Frauen herabwürdigend kritisiert.

Fall „Volksfest in K im Frühjahr 2023"

  • Im Frühjahr 2023 veranstaltet die P-GmbH in K ein großes Volksfest mit hoher Besucherzahl; die Geschäftstätigkeit der P-GmbH liegt in der Veranstaltung von Volksfesten.
  • Das Volksfest wird überwiegend von Familien mit Kindern und Jugendgruppen besucht.

Fall „Untersagung durch Verwaltungsakt"

  • Aufgrund der lauter werdenden Kritik untersagt B als zuständige Behörde der P-GmbH das Abspielen des …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit

Subsumtion: BVerfG zuständig (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG). Die P-GmbH ist als inländische juristische Person über Art. 19 III GG grundrechtsfähig hinsichtlich Kunstfreiheit (Art. 5 III GG), Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und allgemeiner Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG); sowohl die Lehre vom personalen Substrat als auch die Lehre der wesensgemäßen Anwendbarkeit (Art. 19 III GG) sprechen dafür.

II. Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand

Subsumtion: Vertretung durch Geschäftsführer P (§ 35 I 1 GmbHG); das letztinstanzliche Urteil ist tauglicher Beschwerdegegenstand iSv § 90 I BVerfGG.

III. Beschwerdebefugnis

Obersatz: Möglichkeit, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt zu sein (§ 90 I BVerfGG).

Subsumtion: Möglich verletzt sind Art. 5 III, 12 I, 2 I GG; Selbstbetroffenheit durch das …

… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.

Lust auf die vollständige Klausur und Musterlösung?

Hier siehst du die ersten 1.000 Zeichen. Im juralernen.de-App-Modus schaltest du den vollständigen Sachverhalt, das komplette Gutachten und die Schemata frei — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.