Klausur · Einfach

Feldpost am Uferweg: Kunstfreiheit, Jugendschutz und die Verfassungsbeschwerde einer GmbH

Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde; Beschwerdefähigkeit sowie Prozessfähigkeit einer GmbH; Gegenwärtigkeit der Beschwer; Probleme des Grundrechts auf Kunstfreiheit in Abgrenzung zur Meinungs- und Berufsfreiheit; Prüfung der Schranken vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte sowie der Verhältnismäßigkeit insbesondere der Angemessenheit der Maßnahme

Sachverhalt

Die Uferwerk Kunstproduktionen GmbH (U-GmbH) mit Sitz in der Hansestadt Marnstedt richtet seit zwölf Jahren alle drei Jahre die Skulpturenroute „Marnstedter Wege“ aus. Unternehmensgegenstand der U-GmbH ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag die Vorbereitung und Durchführung von Kunstausstellungen im öffentlichen Raum. Geschäftsführerin ist Dr. Miriam Falkner (F). Die Route umfasst 22 Stationen und verläuft über einen öffentlich gewidmeten Fuß- und Radweg am Hafenbecken bis in den Stadtpark. Dieser Uferweg ist zu allen Seiten offen, rund um die Uhr zugänglich und kostenfrei; er lässt sich weder absperren noch nachts verschließen. Genutzt wird er von Anwohnern, von zwei Schulen als Schulweg und von einer Kindertagesstätte für ihre Spaziergänge. Die U-GmbH finanziert sich aus Sponsorenmitteln, dem Verkauf von Katalogen und gebuchten Führungen.

Für die Ausgabe im Sommer 2022 sah die U-GmbH als Station 14 die begehbare Installation „Feldpost“ des Künstlerpaares Ilva Norden und Jakob Erlmann …

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Lösung (Gutachten)

Die Verfassungsbeschwerde der U-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Über die Zulässigkeit entscheiden die Anforderungen, die Art. 93 I Nr. 4a GG sowie §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG an eine Verfassungsbeschwerde stellen.

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Über Verfassungsbeschwerden befindet nach Art. 93 I Nr. 4a GG in Verbindung mit § 13 Nr. 8a BVerfGG das Bundesverfassungsgericht. Seine Zuständigkeit ist eröffnet.

II. Beschwerdefähigkeit

Die U-GmbH müsste beschwerdefähig sein.

Die Verfassungsbeschwerde steht nach Art. 93 I Nr. 4a GG und nach § 90 I BVerfGG „jedermann“ offen. Beschwerdefähig ist danach, wer Träger desjenigen Rechts sein kann, dessen Verletzung er rügt; die Beschwerdefähigkeit ist die verfahrensrechtliche Kehrseite der Grundrechtsfähigkeit. Die U-GmbH ist keine natürliche Person, sondern nach § 13 I GmbHG ein mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattetes Rechtssubjekt und …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.