Lastenrad und Kastenwagen: Verspätete Annahme, entfallene Werksgarantie und Versäumnisurteil im Vorverfahren
Sachverhalt
Erster Teil
Thea Kornbrust (T) wohnt in Rostock und fährt als Hebamme täglich zu Hausbesuchen. Am Mittwoch, dem 27.3.2024, entdeckt sie am Schwarzen Brett des Hofladens „Krähenberg" in Rostock-Gehlsdorf einen laminierten Aushang. Neben der Anschrift und der Mobilnummer des Gero Wendland (G) und dem Zusatz, dass hier von privat und nicht gewerblich abgegeben werde, ist dort zu lesen:
„Abzugeben: Elektro-Lastenrad Elbfracht Kranich, ausgeliefert 09/2023, rund 3.400 km gelaufen, Tretunterstützung serienmäßig bis 25 km/h, Doppelkorbaufbau, ohne Sturzschäden, Werksgarantie des Herstellers läuft bis 09/2027, Festpreis 6.400 EUR, kein Handeln."
Zweimal wählt T noch am selben Vormittag die angegebene Nummer, ohne jemanden zu erreichen. Sie verfasst daraufhin einen Brief, in dem sie G mitteilt, sie wolle das Rad zu dem verlangten Preis erwerben, und wirft ihn gegen 11 Uhr in den Hausbriefkasten des G. Über die Garantie verliert sie in dem Brief kein Wort.
G segelt vom 26.3. bis zum …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Vorbemerkung
Hinweis: Die Aufgabe verbindet zwei Prüfungsfelder, die im Examen häufig nebeneinander abgefragt werden. Der erste Teil führt vom Allgemeinen Teil des BGB — Zugang unter Abwesenden, Annahmefrist, schlüssige Annahme — in das kaufrechtliche Sachmängelrecht und dort zu der Frage, ob der Wegfall einer Garantie des Herstellers eine Beschaffenheit der Kaufsache betrifft. Der zweite Teil verlangt, einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in ein prozessuales Gewand zu kleiden: Das Gericht entscheidet über ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren und prüft dabei nur, ob die Klage zulässig und schlüssig ist. Zwei Weichen entscheiden hier über die Punktzahl — dass ein solches Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, und dass sich ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch verwandelt, sobald er an den Gläubiger dieser Verbindlichkeit abgetreten wird.
Aufgabe 1
A. Anspruch der T gegen G auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, …
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