Alles eine Frage der Vorbereitung: § 308 StGB, schwere Erpressung und Lossagung der Beihilfe
Sachverhalt
Beteiligte
- F (Franca): wirtschaftlich angespannte Mittäterin; Schulfreundin Es.
- M (Manfred): Lebensgefährte Fs; Mittäter.
- E (Elif): Elektrikermeisterin und Schulfreundin Fs.
- S (Sebastian): Supermarktbetreiber.
- N (Nora): Mitarbeiterin Ss in der Leergutannahmestelle.
Geschehen
Fall „Tatentschluss F und M"
- F und M sind bei ihrem monatlichen Kassensturz unzufrieden; ein Bericht über die „Aldi-Brüder" gibt den Anstoß.
- F und M planen, den örtlichen Supermarktbetreiber S durch eine in der Leergutannahmestelle gezündete Rohrbombe zu erschrecken und ihn zur Zahlung von 1 Mio. EUR zu zwingen.
- F und M nehmen Verletzungen Dritter und Sachschäden billigend in Kauf, gehen aber sicher davon aus, dass keine Todesfälle eintreten.
Fall „Hilfeleistung Es und Lossagung"
- F bittet ihre Schulfreundin E, eine Elektrikermeisterin, um Rat; F schildert E den Plan vollständig.
- E erklärt sich bereit, eine Rohrbombe herzustellen und mit F und M vor Ort zu platzieren; sie soll ein Drittel …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1 – Bombenanschlag
A. Strafbarkeit von F und M
I. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 25 II StGB
Subsumtion: F und M vertrauen sicher darauf, dass niemand verstirbt; Tötungsvorsatz iSv § 15 StGB fehlt. Keine Strafbarkeit nach §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB.
II. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB
Obersatz: Gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I StGB in Mittäterschaft nach § 25 II StGB.
Definition gefährliches Werkzeug iSv § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Gegenstand, der nach Beschaffenheit und konkreter Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen kann.
Definition lebensgefährdende Behandlung iSv § 224 I Nr. 5 StGB: nach hM (BGH) abstrakte Eignung zur Lebensgefährdung genügt.
Subsumtion: Hämatome und Schnittwunden Ns sind Körperverletzung nach § 223 I StGB. Die Rohrbombe ist gefährliches Werkzeug nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB; gemeinschaftliche Begehung nach § 224 I Nr. 4 StGB; Detonation in einem belebten Verkaufsraum ist abstrakt lebensgefährdend …
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