Klausur · Mittel

Alles eine Frage der Vorbereitung: § 308 StGB, schwere Erpressung und Lossagung der Beihilfe

"Abstandnahmebemühungen" im Vorbereitungsstadium; Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Vorbereitungsstadium der räuberischen Erpressung

Sachverhalt

Beteiligte

  • F (Franca): wirtschaftlich angespannte Mittäterin; Schulfreundin Es.
  • M (Manfred): Lebensgefährte Fs; Mittäter.
  • E (Elif): Elektrikermeisterin und Schulfreundin Fs.
  • S (Sebastian): Supermarktbetreiber.
  • N (Nora): Mitarbeiterin Ss in der Leergutannahmestelle.

Geschehen

Fall „Tatentschluss F und M"

  • F und M sind bei ihrem monatlichen Kassensturz unzufrieden; ein Bericht über die „Aldi-Brüder" gibt den Anstoß.
  • F und M planen, den örtlichen Supermarktbetreiber S durch eine in der Leergutannahmestelle gezündete Rohrbombe zu erschrecken und ihn zur Zahlung von 1 Mio. EUR zu zwingen.
  • F und M nehmen Verletzungen Dritter und Sachschäden billigend in Kauf, gehen aber sicher davon aus, dass keine Todesfälle eintreten.

Fall „Hilfeleistung Es und Lossagung"

  • F bittet ihre Schulfreundin E, eine Elektrikermeisterin, um Rat; F schildert E den Plan vollständig.
  • E erklärt sich bereit, eine Rohrbombe herzustellen und mit F und M vor Ort zu platzieren; sie soll ein Drittel …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Bombenanschlag

A. Strafbarkeit von F und M

I. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 25 II StGB

Subsumtion: F und M vertrauen sicher darauf, dass niemand verstirbt; Tötungsvorsatz iSv § 15 StGB fehlt. Keine Strafbarkeit nach §§ 212 I, 211, 22, 23 I StGB.

II. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB

Obersatz: Gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I StGB in Mittäterschaft nach § 25 II StGB.

Definition gefährliches Werkzeug iSv § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Gegenstand, der nach Beschaffenheit und konkreter Verwendung erhebliche Verletzungen herbeiführen kann.

Definition lebensgefährdende Behandlung iSv § 224 I Nr. 5 StGB: nach hM (BGH) abstrakte Eignung zur Lebensgefährdung genügt.

Subsumtion: Hämatome und Schnittwunden Ns sind Körperverletzung nach § 223 I StGB. Die Rohrbombe ist gefährliches Werkzeug nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB; gemeinschaftliche Begehung nach § 224 I Nr. 4 StGB; Detonation in einem belebten Verkaufsraum ist abstrakt lebensgefährdend …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.