Freie Besichtigung: Kunstfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht bei einer satirischen Wandmalerei
Sachverhalt
Juliane Wehrhahn (W) malt seit fünfzehn Jahren großformatige Bilder auf Brandmauern. Bekannt wurde sie damit, dass ihre Wandbilder stets den Ausstellungsbetrieb selbst zum Gegenstand haben: Sie malt Museumsräume an Hauswände, in denen ihrerseits gerahmte Bilder hängen, davor gemalte Besucher, Sitzbänke und Absperrkordeln.
Reinhold Grabowski (G) ist Vorsitzender des Eigentümerverbands Rheinland. Er tritt seit Jahren auf Podien, in Zeitungsbeiträgen und auf Verbandstagen für die „ersatzlose Abschaffung jeder Mietobergrenze“ ein und ist dadurch bundesweit bekannt geworden. Nachdem W im Frühjahr 2025 ein Wandbild über die Wohnungswirtschaft fertiggestellt hatte, äußerte sich G in einem Zeitungsbeitrag über sie: W sei „eine Anstreicherin ohne Handwerk“, die sich hinter der Kunstfreiheit verstecke, um Menschen ungestraft herabzuwürdigen.
W hält es daraufhin für an der Zeit, öffentlich vorzuführen, worüber in Wahrheit gestritten wird: wo die Grenze der Kunstfreiheit verläuft und wer sie …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Die Verfassungsbeschwerde der W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Zunächst müssten die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorliegen.
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Über Verfassungsbeschwerden entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG sowie aus §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG.
II. Beschwerdefähigkeit
W müsste beschwerdefähig sein. Beschwerdefähig ist, wer Trägerin oder Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann. Art. 93 I Nr. 4a GG und § 90 I BVerfGG eröffnen die Verfassungsbeschwerde „jedermann“, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem der dort aufgeführten weiteren Rechte verletzt zu sein. W ist eine natürliche Person; als solche kann sie Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 III 1 Var. 1 GG sein. Sie ist mithin beschwerdefähig. Anhaltspunkte, die an ihrer Fähigkeit zur …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.