Klausur · Mittel

Randnotiz im Fundmeldebogen: Kollektivbeleidigung, Diebstahl mit Schließkarte und versuchte Erpressung

Beleidigungsmerkmale "A.C.A.B."-Rechtsprechung schwerer Diebstahl Erpressung Hausfriedensbruch Anschlussdelikte

Sachverhalt

Ilva Bardowick (B) geht seit Jahren mit einer Metallsonde über die Äcker rund um die Stadt Rebstedt. Ihre Nachforschungsgenehmigung ist an ein knappes Dutzend Auflagen gebunden, die Dr. Gero Waldmüller (W) formuliert hat; W ist Stadtarchäologe und leitet das Amt für Denkmalpflege der Stadt Rebstedt. Am Vormittag des 14. Juni hebt B am Kranichmoor eine bronzene Gewandnadel aus dem Boden. Nach den Auflagen muss sie den Fund noch am selben Tag zusammen mit einem ausgefüllten Fundmeldebogen an der Annahmestelle des Amtes abliefern.

An dem Stehpult im Vorraum füllt B den vierseitigen Bogen aus. Je länger sie schreibt, desto mehr ärgert sie sich über die Fragen nach Fundtiefe, Bodenart und Uhrzeit und über die Begründung, mit der W ihr die Auflagen auferlegt hatte. Unter den Leitspruch, der oben auf dem Merkblatt steht — „Wir bewahren, was allen gehört" —, setzt sie schließlich mit dem Kugelschreiber an den Rand: „Alle Denkmalpfleger sind faule Schmarotzer!" Danach beruhigt sie sich …

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Lösung (Gutachten)

A. Strafbarkeit der B durch die Randbemerkung auf dem Fundmeldebogen

I. Beleidigung zum Nachteil der Stadt Rebstedt, § 185 StGB

B könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB zum Nachteil der Stadt Rebstedt strafbar gemacht haben, indem sie an den Rand des Fundmeldebogens die Worte „Alle Denkmalpfleger sind faule Schmarotzer!" setzte.

1. Objektiver Tatbestand
a) Beleidigungsfähigkeit der Stadt Rebstedt

Dafür müsste die Stadt Rebstedt zunächst überhaupt Trägerin der von § 185 StGB geschützten Ehre sein können. Bei natürlichen Personen versteht sich das von selbst; für Zusammenschlüsse und Einrichtungen gilt es nur unter Einschränkungen. Nach ganz überwiegender Auffassung ist eine Einrichtung dann selbst ehrfähig, wenn sie eine von der Rechtsordnung anerkannte Aufgabe im Gemeinwesen wahrnimmt und durch ihre Organe zu einer einheitlichen Willensbildung in der Lage ist. Dass das Gesetz solche Gebilde als angreifbar in ihrer Geltung ansieht, belegt § 194 III StGB: Die Vorschrift …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.