Klausur · Mittel

Algorithm & Blues: Fernsperre der Mietbatterie, § 862 BGB und AGB-Kontrolle

AGB-Recht Sachenrecht Besitzschutz Schuldrecht AT Digitalisierung

Sachverhalt

Beteiligte

  • K: Verbraucherin, least seit August 2022 ein Elektroauto.
  • R: Autoherstellerin, Vermieterin der zugehörigen Antriebsbatterie.

Geschehen

Fall „Leasing- und Mietvertrag, Klausel Ziff. 5"

  • K least im August 2022 ein Elektroauto bei R; die zugehörige Batterie erwirbt sie nicht, sondern mietet sie für drei Jahre zu monatlich 75 EUR.
  • Der von R für alle Kunden verwendete Mietvertrag enthält folgende Ziff. 5: Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung ist R berechtigt, die Wiederauflademöglichkeit der Batterie nach 14-tägiger Vorankündigung per Fernzugriff zu sperren; die Androhung kann mit der Kündigung verbunden werden; der Herausgabeanspruch bleibt unberührt.

Fall „Zahlungsausfall ab Januar 2023 und Kündigungsschreiben vom 10.3.2023"

  • Ab Januar 2023 entrichtet K aus finanziellen Gründen den Mietzins für die Batterie nicht mehr, zahlt aber weiterhin die Leasingraten für das Auto.
  • Nachdem auch für Februar und März 2023 kein Mietzins eingeht, erklärt R am …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 – K gegen R auf Reaktivierung der Batterie

A. § 862 I 1 BGB

Obersatz: K kann von R die Beseitigung der Besitzstörung verlangen, wenn sie unmittelbare Besitzerin der Batterie ist und R durch verbotene Eigenmacht gestört hat.

I. Besitz Ks (§ 854 I BGB)

Subsumtion: K übt unmittelbare Sachherrschaft über die Batterie aus; dass sie die Wiederauflademöglichkeit nicht selbst herbeiführen kann, berührt die Sachherrschaft nicht.

II. Besitzstörung durch R

1. Mitbesitz der R (§ 866 BGB)?

Definition Mitbesitz: gemeinsame Sachherrschaft mit Ausschlussmacht gegenüber Dritten.

Streitstand: Eine Ansicht bejaht Mitbesitz der R, weil sie über die Sperrfunktion auf die Sache einwirken kann (Casper/Grimpe ZIP 2022, 661 (664); Magnus, Fernkontrolle im Internet der Dinge, 2022, S. 103 ff.; Strobel NJW 2022, 2361 (2362)). Die Gegenansicht verneint Mitbesitz, weil die Sperrmöglichkeit keine eigene Sachherrschaft begründet, sondern nur die spätere Rückforderung erleichtert (Jaensch DAR 2023, …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.