Klausur · Einfach

Ärztliche Nothilfe und Selbstaufopferung im Straßenverkehr: GoA, § 7 StVG und Anspruchskonkurrenzen

Geschäftsführung ohne Auftrag; Haftung im Straßenverkehr

Sachverhalt

Beteiligte

  • Igor (I): alleinstehender Investmentbanker; Halter und Fahrer eines Lamborghini Huracán EVO Spyder; nicht gesetzlich krankenversichert.
  • Anneliese (A): selbstständige Ärztin; Halterin und Fahrerin eines Volvo XC90.
  • Lkw-Fahrer (Dritte): Igor kollidiert frontal mit dem Lkw.

Geschehen

Fall „Suizidversuch im Straßenverkehr"

  • Nach schweren beruflichen Fehlentscheidungen beschließt I, seinem Leben ein Ende zu setzen.
  • Auf der Heimfahrt von Frankfurt nach Wiesbaden lenkt I seinen Lamborghini in den Gegenverkehr.
  • A weicht mit einem geistesgegenwärtigen Manöver aus und steuert ihren Volvo in den Straßengraben; an dem Wagen entsteht ein Reparaturaufwand von 5.900 EUR. A bleibt unverletzt.
  • I kollidiert frontal mit einem Lkw und wird schwer verletzt.

Fall „Ärztliche Erstversorgung"

  • A steigt aus, sieht I schwer verletzt und ergreift rasch und fachkundig Ersthilfemaßnahmen, obwohl I ihr leise, aber deutlich verständlich „Nein … lassen Sie mich" entgegenröchelt.
  • Durch …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Anspruch auf 500 EUR ärztliche Vergütung

Obersatz: A könnte aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB Aufwendungsersatz erhalten.

I. Vertragliche Ansprüche (§ 630 a I BGB)

Subsumtion: Kein Behandlungsvertrag, da I die Hilfe ausdrücklich abgelehnt hat.

II. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB

1. Anwendbarkeit (§ 241 a I Alt. 2 BGB)

Obersatz: § 241 a I BGB sperrt grundsätzlich Ansprüche eines Unternehmers gegen einen Verbraucher für unbestellte Dienstleistungen.

Definition: A handelt als Unternehmerin (§ 14 BGB), I als Verbraucher (§ 13 BGB); nach Wortlaut greift die Sperre.

Streitentscheid: § 241 a BGB ist im Lichte des Schutzzwecks (Schutz vor aufgedrängten Verträgen) bei professioneller Nothilfe teleologisch zu reduzieren (BeckOGK/Fritzsche § 241 a Rn. 81; MüKoBGB/Finkenauer § 241 a Rn. 30).

2. Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB): Erstversorgung als tatsächliche Tätigkeit.

3. Fremdgeschäftsführungswille

Definition: Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet; ein …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.