Ärztliche Nothilfe und Selbstaufopferung im Straßenverkehr: GoA, § 7 StVG und Anspruchskonkurrenzen
Sachverhalt
Beteiligte
- Igor (I): alleinstehender Investmentbanker; Halter und Fahrer eines Lamborghini Huracán EVO Spyder; nicht gesetzlich krankenversichert.
- Anneliese (A): selbstständige Ärztin; Halterin und Fahrerin eines Volvo XC90.
- Lkw-Fahrer (Dritte): Igor kollidiert frontal mit dem Lkw.
Geschehen
Fall „Suizidversuch im Straßenverkehr"
- Nach schweren beruflichen Fehlentscheidungen beschließt I, seinem Leben ein Ende zu setzen.
- Auf der Heimfahrt von Frankfurt nach Wiesbaden lenkt I seinen Lamborghini in den Gegenverkehr.
- A weicht mit einem geistesgegenwärtigen Manöver aus und steuert ihren Volvo in den Straßengraben; an dem Wagen entsteht ein Reparaturaufwand von 5.900 EUR. A bleibt unverletzt.
- I kollidiert frontal mit einem Lkw und wird schwer verletzt.
Fall „Ärztliche Erstversorgung"
- A steigt aus, sieht I schwer verletzt und ergreift rasch und fachkundig Ersthilfemaßnahmen, obwohl I ihr leise, aber deutlich verständlich „Nein … lassen Sie mich" entgegenröchelt.
- Durch …
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Lösung (Gutachten)
A. Anspruch auf 500 EUR ärztliche Vergütung
Obersatz: A könnte aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB Aufwendungsersatz erhalten.
I. Vertragliche Ansprüche (§ 630 a I BGB)
Subsumtion: Kein Behandlungsvertrag, da I die Hilfe ausdrücklich abgelehnt hat.
II. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB
1. Anwendbarkeit (§ 241 a I Alt. 2 BGB)
Obersatz: § 241 a I BGB sperrt grundsätzlich Ansprüche eines Unternehmers gegen einen Verbraucher für unbestellte Dienstleistungen.
Definition: A handelt als Unternehmerin (§ 14 BGB), I als Verbraucher (§ 13 BGB); nach Wortlaut greift die Sperre.
Streitentscheid: § 241 a BGB ist im Lichte des Schutzzwecks (Schutz vor aufgedrängten Verträgen) bei professioneller Nothilfe teleologisch zu reduzieren (BeckOGK/Fritzsche § 241 a Rn. 81; MüKoBGB/Finkenauer § 241 a Rn. 30).
2. Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB): Erstversorgung als tatsächliche Tätigkeit.
3. Fremdgeschäftsführungswille
Definition: Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet; ein …
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