Nachtfahrt auf der B 71: Aufwendungsersatz des Nothelfers, unbestellte Leistung und Halterhaftung
Sachverhalt
Rolf Kettenbach (K) führt in Elsdorf im Landkreis Rotenburg eine Baumschule, die sein Großvater nach dem Krieg angelegt hat. Drei trockene Sommer hintereinander, der Wegfall des größten Abnehmers und eine geplatzte Umschuldung haben den Betrieb zerrieben; im Januar 2025 eröffnet das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen, die Anbauflächen werden verpachtet, das Wohnhaus verwertet. K lebt allein und ist nicht gesetzlich krankenversichert. Nach mehreren durchwachten Nächten fasst er bei klarem Verstand und in vollem Bewusstsein der Tragweite den Entschluss, sein Leben zu beenden.
Am Abend des 6. März 2025 fährt K gegen 18:40 Uhr mit seinem Pick-up auf der Bundesstraße 71 in Richtung Bremervörde. Es ist dunkel, es nieselt, die Fahrbahn ist nass. Hinter der Kuppe bei Ostereistedt beschleunigt K auf etwa 120 km/h und zieht den Wagen bewusst und ohne zu bremsen auf die linke Fahrbahnseite, um dort mit dem nächsten entgegenkommenden Fahrzeug zusammenzustoßen.
Ihm entgegen …
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Lösung (Gutachten)
W könnte gegen K Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 8.380 EUR zustehen. Geprüft wird nach den drei geltend gemachten Positionen getrennt; innerhalb jeder Position werden die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in der herkömmlichen Reihenfolge abgearbeitet.
A. Anspruch der W gegen K auf Zahlung von 640 EUR für die notfallmedizinische Versorgung
I. Anspruch aus § 630a I BGB
W könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 640 EUR aus § 630a I BGB haben.
Ein solcher Anspruch setzt einen Behandlungsvertrag voraus. Dieser kommt wie jeder Vertrag durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich Antrag und Annahme gemäß §§ 145, 147 BGB. Erforderlich ist also, dass sich W zur medizinischen Behandlung und K zur Zahlung der Vergütung rechtsgeschäftlich verpflichtet haben.
Daran fehlt es. K hat der W am Wrack nicht etwa einen Behandlungsauftrag erteilt, sondern das Gegenteil erklärt: Er wollte gerade nicht behandelt werden. Eine konkludente Einigung …
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