Klausur · Schwer Volltext

Handfackeln im Zollspeicher: Kollektivbeleidigung, Hausverbot und Raub nach dem Konzert

„A.C.A.B.“ als Beleidigung Pyrotechnik in einem Stadion Raub und Erpressung Verwertbarkeit von privaten Videoaufzeichnungen

Sachverhalt

Jonas Wietkamp (J) und Sina Brockdorf (S) gehören zum „Kaimauer-Kollektiv", einem losen Zusammenschluss regelmäßiger Besucher der Hardcore-Konzerte in Wilhelmshaven. J hat bei zwei Veranstaltungen des Vorjahres andere Gäste geschlagen. Das Kulturwerk Nordmole e.V. (K), das die Konzerthalle „Zollspeicher" samt dem umzäunten Hofgelände davor betreibt und dort die Konzerte ausrichtet, untersagte ihm deshalb am 4. März 2024 schriftlich, Halle und Hof zu betreten. An jeder der beiden Eingangsschleusen kündigt ein Schild an, dass K das Gelände mit Kameras überwacht.

Am Abend des 12. Oktober 2024 spielt im „Zollspeicher" die Band „Seilwinde". Weil zwischen zwei Musikszenen der Stadt eine Auseinandersetzung angekündigt worden ist, versehen an diesem Abend zwölf Polizeibeamte in der Halle ihren Dienst, unter ihnen Polizeikommissar Hauke Wendland (W). J und S haben über das Internet je eine Eintrittskarte zum Preis von 28 EUR erworben. Beide ärgert es, dass die Staatsanwaltschaft gegen Ruben Talheim (R), ein weiteres Mitglied des Kollektivs, ermittelt; sie wollen an diesem Abend deshalb auf sich aufmerksam machen. J passiert die Einlasskontrolle, ohne dass die Ordner ihn erkennen; das ihm erteilte Verbot hat er dabei vor Augen.

Beim Auftritt der Vorgruppe lassen J und S von der Brüstung der Empore ein Bettlaken herunter, auf das sie vorher mit schwarzer Farbe „Alle Bullen sind Schweine – das Viertel bleibt unser" gesprüht hatten. Beiden ist geläufig, dass das Wort „Bullen" die Polizei meint, und beide rechnen mit dem Polizeieinsatz in der Halle. W liest den Schriftzug von seinem Standort neben der Bühne.

Zu Beginn des Hauptauftritts stellt S sich dicht vor J und breitet ihren weiten Regenponcho mit ausgestreckten Armen aus. Dahinter zieht J sich ein Tuch über Mund und Nase und setzt eine tief in die Stirn gezogene Mütze auf, damit die Kameras ihn nicht abbilden. Danach entzündet er im Gedränge vor der Bühne nacheinander drei Seenot-Handfackeln, die er zuvor, was S bekannt war, in einem präparierten Fach seines Gürtels an der Einlasskontrolle vorbeigetragen hatte. Eine solche Handfackel ist ein pyrotechnischer Gegenstand; ihre Flamme wird zwischen 1.500 und 2.200 Grad Celsius heiß, und beim Abbrennen entsteht dichter, beißender Rauch. Dass dieser Rauch Augen und Atemwege reizt und dass die Flamme schwere Verbrennungen setzen kann, ist beiden bewusst. Mehreren Umstehenden tränen von dem Rauch die Augen, einige verspüren ein kurzes Kratzen im Hals. Niemand muss ärztlich versorgt werden; Folgen bleiben nicht zurück.

Nach dem Konzert stoßen J und S vor dem Parkdeck auf Ole Brammer (O), der die Weste einer verfeindeten Gruppierung sowie eine dazu passende bestickte Kappe trägt. Sie beschließen, ihm beide Stücke abzunehmen; sträubt O sich, soll J ihn umklammern, während S zugreift. Ob sie Weste und Kappe als Beleg ihres Erfolges aufbewahren oder in einer Tonne verbrennen, ist für beide noch offen. „Weste und Kappe her, sonst wird es ungemütlich!", rufen sie O zu und verlangen die Herausgabe. Als O sich weigert, umfasst J ihn von hinten und presst ihm die Arme an den Körper. S streift O die Kappe vom Kopf und lässt sie in ihrer Jackentasche verschwinden. Sodann zerrt sie an der Weste, deren Wert etwa 90 EUR beträgt; als die Schulternaht reißt, kann sie das Kleidungsstück abziehen und unter ihrer eigenen Jacke verstauen. Als J die Umklammerung löst, sackt O zu Boden. Ohne dass J damit rechnen konnte, tritt S dem Liegenden mehrfach ins Gesicht; sie trägt dabei leichte Leinenschuhe. O trägt einen Jochbeinbruch davon, der ihm starke Schmerzen bereitet. Beide fliehen.

Die Kameraaufzeichnungen führen die Polizei auf die Spur von J und S; bei einer Durchsuchung finden die Beamten Kappe und Weste. W sieht in dem Schriftzug einen Angriff auf seine Ehre und beantragt die Strafverfolgung. Denselben Antrag stellen der Vorstand des K, der sich auf den Hausfriedensbruch beruft, und O.

Aufgabe

1. Wie haben sich J und S strafbar gemacht? Zu begutachten sind allein die Tatbestände des StGB; das Nebenstrafrecht bleibt außer Betracht.

2. Zusatzfrage: Darf ein Gericht die Kameraaufzeichnungen in einer gegen J und S gerichteten Hauptverhandlung als Beweismittel verwerten?

Bearbeitervermerk

Die Strafanträge sind wirksam gestellt. Auf § 231 StGB und auf Fragen der Strafzumessung ist nicht einzugehen.

Lösung (Gutachten)

Teil 1: Strafbarkeit von J und S

Erster Tatkomplex: Der Schriftzug auf dem Bettlaken und das Betreten der Halle

A. Strafbarkeit des J

I. Beleidigung, § 185 StGB

J könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben, indem er zusammen mit S das mit dem Schriftzug „Alle Bullen sind Schweine – das Viertel bleibt unser" versehene Bettlaken von der Brüstung der Empore herabrollte.

1. Objektiver Tatbestand

§ 185 StGB schützt die Ehre, also den aus der Würde des Menschen abgeleiteten Anspruch jedes Einzelnen, nicht ohne sachlichen Grund als minderwertig hingestellt zu werden. Der Tatbestand verlangt, dass der Täter ein Urteil über den Unwert einer Person äußert, dass diese Äußerung einem anderen zur Kenntnis gelangt und dass sie sich gegen einen tauglichen Träger der Ehre richtet.

a) Äußerung eines Unwerturteils

Zunächst müsste der Schriftzug eine Missachtung zum Ausdruck bringen.

Das Wort „Bullen" bezeichnet im Sprachgebrauch die Polizei. Wer Menschen mit Schweinen gleichsetzt, stellt sie als verächtlich und als von geringerem Wert dar; er spricht ihnen die Achtung ab, die ihnen als Personen zusteht. Indem J das Laken in einer mit mehreren hundert Menschen gefüllten Halle über die Brüstung hängte, brachte er dieses Urteil einer unbestimmten Zahl von Anwesenden und damit auch den anwesenden Beamten zur Kenntnis. Der Sache nach liegt eine Kundgabe der Missachtung vor.

Fraglich ist jedoch, ob die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Schriftzug ist eine Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 I 1 GG, denn er ist durch Stellungnahme, Dafürhalten und Wertung geprägt; auf Niveau, Richtigkeit oder Geschmack der Äußerung kommt es dabei nicht an. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranke nach Art. 5 II GG unter anderem in den Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre, zu denen § 185 StGB zählt. Nach der vom BVerfG entwickelten Wechselwirkungslehre ist § 185 StGB seinerseits im Licht der Meinungsfreiheit auszulegen; regelmäßig ist deshalb eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Freiheit des Äußernden vorzunehmen. Diese Abwägung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Äußerung eine Schmähung darstellt, wenn also nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabsetzung der Person den Inhalt bildet. Das BVerfG versteht diesen Begriff eng und verlangt, dass jeder Bezug zu einer sachlichen Frage fehlt.

Ein solcher Sachbezug ist hier nicht zu erkennen. Der zweite Teil des Schriftzugs beansprucht ein Stadtviertel für die eigene Gruppe und benennt keinen bestimmten Vorgang. Das Ermittlungsverfahren gegen R, das J und S tatsächlich verärgert hat, taucht in der Äußerung nicht auf und ist für einen unbeteiligten Betrachter auch nicht zu erschließen. Die Aussage erschöpft sich damit in einer pauschalen Herabwürdigung. Selbst wenn man eine Schmähung verneinte und in eine Abwägung einträte, fiele diese zulasten des J aus: Die Äußerung leistet zu keiner öffentlichen Debatte einen erkennbaren Beitrag, während sie die Betroffenen in scharfer Form persönlich abwertet. Die Kundgabe der Missachtung ist deshalb nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Wer Art. 5 I 1 GG an dieser Stelle ganz übergeht, verschenkt Punkte. Umgekehrt ist es ein Fehler, jede grobe Äußerung reflexhaft als Schmähung einzuordnen. Das BVerfG hat den Schmähungsbegriff bewusst eng gefasst, damit die Abwägung die Regel bleibt und nicht zur Ausnahme wird. Sauber ist deshalb der zweistufige Aufbau: erst die Frage nach der Schmähung, dann – hilfsweise – die Abwägung. Wer beides schreibt, ist gegen jede Gegenansicht abgesichert.

b) Tauglicher Träger der Ehre

Die Äußerung müsste sich gegen einen tauglichen Ehrträger richten. Ehrträger ist jeder lebende Mensch. Der Schriftzug nennt jedoch keinen Menschen mit Namen, sondern erfasst eine Gruppe. Eine unmittelbar an W gerichtete Äußerung liegt nicht vor. In Betracht kommen daher zwei Wege: die Beleidigung einer Personenmehrheit als solcher und die Beleidigung einzelner Personen unter einer Sammelbezeichnung.

aa) Die Polizei als beleidigungsfähige Personenmehrheit

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Personenmehrheit selbst Trägerin der Ehre sein, wenn sie eine von der Rechtsordnung anerkannte Aufgabe wahrnimmt und imstande ist, einen einheitlichen Willen zu bilden. Ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, hängt von der Struktur der jeweiligen Vereinigung ab.

Die Polizei nimmt mit der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten zweifellos eine anerkannte Aufgabe wahr. Sie ist jedoch keine einheitliche Organisation, sondern besteht aus den Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder, die jeweils eigenen Weisungssträngen unterliegen und keinen gemeinsamen Willen bilden können. Eine übergreifende Willensbildung der Gesamtheit aller Polizeibediensteten in Deutschland ist strukturell ausgeschlossen. Die Polizei ist deshalb keine beleidigungsfähige Personenmehrheit.

bb) Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung

In Betracht kommt aber, dass einzelne Beamte unter einer Sammelbezeichnung herabgesetzt worden sind. Erforderlich ist dafür, dass der bezeichnete Kreis zahlenmäßig überschaubar und aus der Allgemeinheit deutlich herausgehoben ist, sodass sich das Unwerturteil auf jedes einzelne Mitglied bezieht und dieses individuell trifft. Je größer der Kreis, desto mehr verliert sich die Aussage im Allgemeinen und desto weniger fühlt sich der Einzelne persönlich angesprochen.

Der Wortlaut „alle Bullen" umfasst sämtliche Polizeibediensteten in Deutschland, also mehrere hunderttausend Personen. Ein derart weiter Kreis ist weder überschaubar noch individualisierbar. Eine Strafbarkeit kommt daher nur in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass in Wahrheit eine engere, konkret bestimmbare Gruppe gemeint war – hier also die zwölf an diesem Abend eingesetzten Beamten.

Dafür lässt sich anführen, dass diese Beamten während des Konzerts anwesend waren, dass J und S dies wussten und dass das Laken in derselben Halle hing, in der die Beamten Dienst taten. Die eingesetzten Kräfte bilden zudem eine klar abgrenzbare Teilgruppe.

Dagegen spricht jedoch das Gewicht des Wortlauts. Die Aussage ist umfassend formuliert und nimmt keinen Bezug auf den Einsatz, auf eine Maßnahme der Beamten oder auf ein Geschehen des Abends. Der Anlass, aus dem J und S handelten – das Verfahren gegen R –, hat mit den in der Halle eingesetzten Kräften nichts zu tun und war für Dritte nicht erkennbar. Das Laken war auch nicht auf den Standort der Beamten gerichtet, sondern in den Saal hinein entrollt und damit an das Publikum adressiert. Für einen unbeteiligten Betrachter erschien es als allgemeines Bekenntnis der Gruppe, nicht als Angriff auf bestimmte Personen. Die bloße Anwesenheit von Beamten am Ort einer allgemein gehaltenen Äußerung genügt nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht, um die erforderliche Individualisierung herzustellen; andernfalls würde jede pauschale Kritik an einer Berufsgruppe allein deshalb strafbar, weil zufällig ein Angehöriger dieser Gruppe zuhört. Eine hinreichende Individualisierung liegt daher nicht vor.

2. Ergebnis

J hat sich nicht nach § 185 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Die Gegenansicht ist an dieser Stelle gut vertretbar, wenn sie den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stärker gewichtet. Entscheidend ist nicht das Ergebnis, sondern dass beide Gesichtspunkte – Wortlaut und Situation – gegeneinandergestellt und bewertet werden. Wer die Individualisierung bejaht, muss anschließend konsequent weiterprüfen: Vorsatz bezogen auf die konkret betroffenen Beamten, Rechtswidrigkeit, Schuld und der Strafantrag nach § 194 I 1 StGB, den W gestellt hat.

II. Hausfriedensbruch, § 123 I Alt. 1 StGB

J könnte sich wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Hofgelände und die Konzerthalle trotz des ihm erteilten Verbots betrat.

1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt

Die Halle „Zollspeicher" wird vom K für Veranstaltungen genutzt, mit denen dieser wirtschaftlich tätig wird; sie ist damit ein Geschäftsraum im Sinne von § 123 I StGB. Das eingezäunte Hofgelände ist ein befriedetes Besitztum, weil es durch eine zusammenhängende Umfriedung gegen ein beliebiges Betreten gesichert ist und über die Eingangsschleusen kontrolliert wird. Beide Tatobjekte sind erfasst.

b) Eindringen

J müsste eingedrungen sein. Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter den geschützten Bereich körperlich betritt, ohne dass der Inhaber des Hausrechts damit einverstanden ist, oder sogar entgegen dessen erklärtem Willen.

Inhaber des Hausrechts ist, wer über den Zutritt zu dem Bereich rechtlich bestimmen darf. Das ist hier der K, der die Halle betreibt und die Veranstaltung ausrichtet. Der K hat J den Zutritt am 4. März 2024 ausdrücklich und schriftlich untersagt. J betrat Hof und Halle gleichwohl.

Dem könnte entgegenstehen, dass J eine gültige Eintrittskarte besaß. Mit dem Kauf der Karte erwirbt der Besucher grundsätzlich einen Anspruch auf Zutritt. Das persönliche Verbot geht dem jedoch vor: Es hebt die im Kartenverkauf liegende allgemeine Zutrittserlaubnis für den Betroffenen gerade auf, und der K hat den Vertrag mit J erkennbar nicht in Kenntnis von dessen Person geschlossen, sondern über den anonymen Verkauf im Internet.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Veranstaltung, für die Karten frei erhältlich sind, dem Publikum allgemein geöffnet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Veranstalter ein solches Verbot deshalb nicht willkürlich aussprechen; er braucht einen sachlichen Grund, weil er über die Teilhabe an einem allgemein zugänglichen kulturellen Ereignis entscheidet. Ein sachlicher Grund liegt hier vor: J hat bei zwei früheren Veranstaltungen andere Gäste geschlagen, sodass der K die Sicherheit seiner Besucher schützen durfte. Das Verbot ist wirksam; J ist eingedrungen.

2. Subjektiver Tatbestand

J kannte das Verbot und wollte die Halle gleichwohl betreten. Er handelte vorsätzlich.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. J handelte rechtswidrig und schuldhaft.

4. Strafantrag

§ 123 II StGB macht die Verfolgung von einem Strafantrag abhängig. Der Vorstand des K als vertretungsberechtigtes Organ des Hausrechtsinhabers hat ihn wirksam gestellt.

5. Ergebnis

J hat sich nach § 123 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Der Strafantrag gehört bei § 123 StGB nicht in den Tatbestand, sondern ist eine Verfahrensvoraussetzung; er wird deshalb erst nach Rechtswidrigkeit und Schuld angesprochen. Wer ihn schon im objektiven Tatbestand prüft, zeigt eine Unsicherheit, die sich leicht vermeiden lässt.

B. Strafbarkeit der S

I. Beleidigung, § 185 StGB

S hat das Laken gemeinsam mit J entrollt. Aus den oben dargestellten Gründen fehlt es an einem tauglichen Ehrträger; auf die Frage der Mittäterschaft nach § 25 II StGB kommt es deshalb nicht an. S hat sich nicht nach § 185 StGB strafbar gemacht.

II. Hausfriedensbruch, § 123 I Alt. 1 StGB

S könnte sich nach § 123 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie Hof und Halle betrat, um dort das Laken zu entrollen und J beim Abbrennen der Handfackeln zu unterstützen.

Gegen S war kein Verbot ergangen. Sie besaß eine gültige Karte und unterfiel damit der allgemeinen Zutrittserlaubnis, die der K allen Kartenkäufern erteilt. Fraglich ist, ob diese Erlaubnis deshalb entfiel, weil S die Halle zu einem rechtswidrigen Zweck aufsuchte.

Ein Einverständnis des Berechtigten entfällt nicht bereits dann, wenn der Besucher innerlich Rechtswidriges vorhat. Der Veranstalter erteilt seine Erlaubnis nicht unter dem Vorbehalt einwandfreier Absichten, sondern nach äußeren Merkmalen; andernfalls hinge die Strafbarkeit von einem für niemanden erkennbaren Vorbehalt ab. Maßgeblich ist deshalb das äußere Erscheinungsbild des Eintretenden. Erst wenn dieses so deutlich von dem abweicht, was der Berechtigte gestattet hat, dass mit seinem Einverständnis vernünftigerweise nicht mehr gerechnet werden kann, entfällt die Erlaubnis.

S betrat die Halle als gewöhnliche Besucherin mit gültiger Karte. Weder ihr Poncho noch ihr sonstiges Auftreten ließen erkennen, dass sie an einer Straftat mitwirken wollte; die Handfackeln führte J bei sich, nicht sie. Ihr äußeres Erscheinungsbild wich nicht von dem eines beliebigen Konzertbesuchers ab. Die allgemeine Zutrittserlaubnis bestand fort; S ist nicht eingedrungen.

S hat sich nicht nach § 123 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Hier wird häufig zu schnell argumentiert, wer eine Straftat plane, sei vom Einverständnis nie erfasst. Das trifft die Fälle des Betrugs am Einlass, nicht aber den Regelfall. Die Formel vom äußeren Erscheinungsbild ist der Anker: Sie schützt den Berechtigten dort, wo er die Abweichung sehen kann, und verhindert zugleich, dass § 123 StGB zum Auffangtatbestand für jede unlautere Absicht wird.

Zweiter Tatkomplex: Das Abbrennen der Handfackeln

A. Strafbarkeit des J

I. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I StGB

J könnte sich wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I StGB strafbar gemacht haben, indem er vor der Bühne drei Handfackeln abbrannte.

1. Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung, § 223 I Alt. 1 StGB

Als körperliche Misshandlung gilt jede Behandlung, die üblen und unangemessenen Charakter hat und das Wohlbefinden des Körpers oder dessen Unversehrtheit in einem Ausmaß herabsetzt, das nicht mehr als geringfügig anzusehen ist; auf die Zufügung von Schmerzen kommt es nicht an. Ob die Beeinträchtigung erheblich ist, beurteilt sich nicht nach dem Empfinden des Betroffenen, sondern aus der Sicht eines verständigen Beobachters.

Der Rauch der Handfackeln führte bei mehreren Umstehenden zu tränenden Augen und zu einem kurzen Kratzen im Hals. Diese Beeinträchtigungen klangen von selbst wieder ab, machten keine Behandlung erforderlich und hinterließen keine Folgen. Vergleichbare Reaktionen treten bei jedem Aufenthalt in verrauchter Luft auf. Aus der Sicht eines verständigen Beobachters bleibt eine solche Einwirkung unterhalb der Schwelle, ab der von einer üblen und unangemessenen Behandlung gesprochen werden kann. Eine körperliche Misshandlung liegt nicht vor.

Hinweis: Vertretbar ist auch das Gegenteil. Wer die Erheblichkeit bejaht, muss dann allerdings die gesamte Prüfung als vollendete Tat führen, die Qualifikationen des § 224 I StGB im objektiven Tatbestand behandeln und darf nicht in den Versuch ausweichen. Falsch wäre nur, die Erheblichkeit ohne Maßstab zu behaupten. Die Klausur belohnt die Begründung, nicht das Ergebnis.

b) Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB

Eine Gesundheitsschädigung setzt voraus, dass ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder verstärkt wird, der vom gewöhnlichen körperlichen oder seelischen Befinden des Betroffenen nachteilig abweicht. Vorübergehende Reizungen der Schleimhäute ohne Krankheitswert genügen dafür nicht. Bei den Umstehenden trat kein solcher Zustand ein. Eine Gesundheitsschädigung liegt nicht vor.

2. Ergebnis

J hat sich nicht wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I StGB strafbar gemacht.

II. Versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, II, 22, 23 I StGB

J könnte sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er die Handfackeln im Gedränge vor der Bühne entzündete.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet, weil es an einer Körperverletzung fehlt. Der Versuch ist strafbar: § 224 I StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an, ist also ein Vergehen im Sinne von § 12 II StGB; die nach § 23 I StGB erforderliche ausdrückliche Anordnung enthalten § 223 II StGB und § 224 II StGB.

2. Tatentschluss

J müsste den Entschluss gefasst haben, den Tatbestand zu verwirklichen. Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale der ins Auge gefassten Tat; bei §§ 223, 224 StGB genügt bedingter Vorsatz.

a) Bezogen auf § 223 I StGB

Die Handfackeln waren nach ihrer Beschaffenheit geeignet, in einer dicht besetzten Halle sowohl durch den Rauch als auch durch die Flamme auf die Umstehenden einzuwirken; bei einer Flammentemperatur von bis zu 2.200 Grad Celsius drohten Verbrennungen, bei der starken Rauchentwicklung eine deutliche Reizung der Atemwege. All das war J bekannt.

Damit ist die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz zu ziehen. Beide Formen setzen voraus, dass der Täter den Erfolg für möglich hält; sie unterscheiden sich im Willenselement. Wer bewusst fahrlässig handelt, baut ernsthaft darauf, dass es gut geht, und will den Erfolg gerade vermeiden. Wer bedingt vorsätzlich handelt, findet sich mit dem für möglich gehaltenen Erfolg ab und nimmt ihn um seines Zieles willen hin. Da niemand in den Kopf des Täters sehen kann, ist auf die äußeren Umstände der Tat zurückzugreifen, insbesondere auf die erkannte Gefährlichkeit des Verhaltens.

J entzündete gleich drei Handfackeln, und zwar nicht in einem freien Bereich, sondern mitten in einer Menschenmenge, in der ein Ausweichen kaum möglich war. Er traf keinerlei Vorkehrung, um andere zu schonen; ihm ging es allein darum, Aufmerksamkeit zu erzeugen. Ein Grund, auf das Ausbleiben jeder Einwirkung zu vertrauen, bestand für ihn nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. J nahm die Verletzung Umstehender daher billigend in Kauf. Tatentschluss bezüglich § 223 I StGB liegt vor.

b) Bezogen auf § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB

In Betracht kommt zunächst die Beibringung eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes. Darunter fallen Substanzen, die – gleichgültig ob mechanisch, thermisch oder chemisch – auf den Körper einwirken und dabei nach Art und konkretem Einsatz erhebliche Gesundheitsschäden hervorrufen können. Rauch besteht aus feinen Schwebeteilchen, die sich auf den Schleimhäuten niederschlagen und dort mechanisch sowie durch ihre Verbrennungsrückstände chemisch wirken; in großer Dichte kann er die Atemwege ernsthaft schädigen. Beigebracht ist ein Stoff, wenn der Täter ihn so mit dem Körper des Opfers in Verbindung bringt, dass er dort seine schädigende Wirkung entfalten kann. Nach der Vorstellung des J sollte der Rauch sich in dem geschlossenen Raum ausbreiten und von den Umstehenden eingeatmet werden. Tatentschluss liegt vor.

c) Bezogen auf § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

Weiter kommt der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs in Betracht. Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es angesichts seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu taugt, ernsthafte Verletzungen hervorzurufen. Eine brennende Handfackel erreicht Temperaturen von mehreren tausend Grad und ist ohne Weiteres geeignet, schwere Verbrennungen zu verursachen. Auch die konkrete Verwendung war gefährlich, denn J brannte die Fackeln inmitten dicht stehender Menschen ab, die der Flamme nicht ausweichen konnten. Nach seiner Vorstellung sollten die Fackeln genau dort brennen. Tatentschluss liegt vor.

Hinweis: Bei § 224 I Nr. 2 StGB wird verlangt, dass der Gegenstand gerade gegen den Körper eines Menschen eingesetzt wird; ein bloßes Mitführen genügt nicht. Wer das übersieht, verliert die Trennschärfe zu Nr. 1. Hier ist die Voraussetzung erfüllt, weil die Flamme unmittelbar auf die Umstehenden einwirken sollte. In der Klausur lohnt ein Satz dazu – er zeigt, dass die Merkmale nicht nur abgehakt, sondern verstanden werden.

d) Bezogen auf § 224 I Nr. 4 StGB

Schließlich könnte J den Entschluss gefasst haben, die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten zu begehen. Dafür ist zunächst zu klären, in welcher Rolle S mitwirkte.

aa) Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

Wirken mehrere Personen zusammen, ohne dass jede sämtliche Merkmale verwirklicht, so ist Mittäter nach § 25 II StGB, wer die Tat nicht nur fördert, sondern sie als eigene will und ihren Ablauf mitgestaltet. Die Rechtsprechung stellt in wertender Betrachtung auf das eigene Interesse am Erfolg, den Umfang der Mitwirkung und die Herrschaft über das Geschehen oder wenigstens den Willen dazu ab; die Lehre verlangt einen Beitrag von solchem Gewicht, dass er das Gelingen der Tat mitträgt.

S hielt ihren Poncho auf und schirmte J damit gegen die Kameras ab. Dieser Beitrag erleichterte J das Vorgehen erheblich, weil er unerkannt bleiben wollte. Über den Kern des Geschehens verfügte jedoch allein J: Er hatte die Fackeln beschafft, sie an der Kontrolle vorbeigebracht und er allein entschied, ob, wann und wo sie brannten. S konnte den Ablauf weder anhalten noch bestimmen; ihr Beitrag lag im Vorfeld und diente der Absicherung. Sie leistete damit Beihilfe nach § 27 I StGB, ohne Mittäterin zu sein.

Hinweis: Die Gegenansicht ist vertretbar, wenn man das Abschirmen als unverzichtbaren Teil eines gemeinsamen Plans versteht und daraus auf gemeinsame Herrschaft schließt. Wichtig ist die Konsequenz: Wer S als Mittäterin einordnet, muss den anschließenden Streit zu Nr. 4 nicht mehr entscheiden und sollte das ausdrücklich sagen, statt ihn gleichwohl auszubreiten.

bb) Genügt die Mitwirkung eines Gehilfen?

Damit stellt sich die umstrittene Frage, ob § 224 I Nr. 4 StGB voraussetzt, dass der andere Mittäter ist, oder ob die Mitwirkung eines Gehilfen ausreicht.

Nach einer Ansicht muss der andere Mittäter im Sinne von § 25 II StGB sein. Das Wort „gemeinschaftlich" knüpfe an diese Vorschrift an; der Grund für die erhöhte Strafe liege in der arbeitsteiligen Ausführung durch gleichberechtigte Täter.

Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur genügt es, dass ein Gehilfe am Tatort mitwirkt. Dafür spricht der Wortlaut: Die Vorschrift verlangt nicht das Zusammenwirken mit einem Mittäter, sondern mit einem „anderen Beteiligten", und Beteiligter ist nach der Klammerdefinition des § 28 II StGB auch der Teilnehmer. Vor allem trägt der Schutzzweck: Die Strafschärfung beruht darauf, dass das Opfer einer Übermacht gegenübersteht, sich schlechter verteidigen und schwerer Hilfe holen kann. Diese Lage tritt bereits ein, wenn ein weiterer Beteiligter am Tatort zugegen ist und den Täter unterstützt; ob er die Tat als eigene will, ändert an der Gefährdung nichts.

Die Ansichten führen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist. Die zweite Ansicht überzeugt. Der Gesetzgeber hat den weiteren Begriff des Beteiligten gewählt, obwohl ihm der engere der Mittäterschaft zur Verfügung stand; diese Wortwahl darf nicht durch Auslegung wieder eingeebnet werden. Auch die Wertung trägt: Für das Opfer macht es keinen Unterschied, mit welchem inneren Willen der zweite Angreifer neben dem ersten steht. Erforderlich bleibt allerdings, dass der Gehilfe am Tatort anwesend ist und die Ausführung fördert, denn nur dann tritt die gesteigerte Gefahr ein. S stand unmittelbar vor J und wirkte im Augenblick der Tat mit. Nach seiner Vorstellung sollte es genau so ablaufen; J hatte auch insoweit Tatentschluss.

3. Unmittelbares Ansetzen

Nach § 22 StGB setzt unmittelbar an, wer nach seinem Tatplan die Schwelle überschreitet, jenseits derer es ohne weitere wesentliche Zwischenschritte zur Verwirklichung des Tatbestandes kommen soll. J hatte mit dem Entzünden der Fackeln bereits alles getan, was aus seiner Sicht zur Einwirkung auf die Umstehenden führen musste. Er hat damit nicht nur angesetzt, sondern die Ausführung abgeschlossen.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

J handelte rechtswidrig und schuldhaft.

5. Rücktritt, § 24 I StGB

Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Da J nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan hatte, liegt ein beendeter Versuch vor; nach § 24 I 1 Alt. 2 StGB hätte er den Erfolg verhindern müssen. Er hat jedoch nichts unternommen, sondern die Fackeln abbrennen lassen. Dass der Erfolg ausblieb, beruht nicht auf seinem Zutun, sodass auch § 24 I 2 StGB nicht hilft.

6. Ergebnis

J hat sich nach §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Bei einem Versuch ist der Rücktritt niemals überflüssig, auch wenn er – wie hier – in drei Sätzen erledigt ist. Ebenso wenig fehlen darf die Vorprüfung. Beides sind Stellen, an denen ein Korrektor mit einem Blick erkennt, ob der Aufbau sitzt.

III. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 I StGB

§ 308 I StGB setzt voraus, dass der Täter eine Explosion durch Sprengstoff herbeiführt. Pyrotechnische Sätze der hier verwendeten Art verbrennen kontrolliert ab; sie zerknallen nicht unter plötzlicher Freisetzung von Druck. Eine Explosion ist deshalb nicht eingetreten. Auf die weitere Voraussetzung, dass Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet sein müssen, kommt es danach nicht mehr an. J hat sich nicht nach § 308 I StGB strafbar gemacht. Auch § 306f StGB greift nicht ein, weil eine Konzerthalle zu keiner der dort abschließend aufgezählten Örtlichkeiten gehört.

IV. Hausfriedensbruch, § 123 I StGB

Eine weitere Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs kommt nicht in Betracht. § 123 I StGB ist ein Dauerdelikt: Die Tathandlung beginnt mit dem widerrechtlichen Eindringen und dauert bis zum Verlassen des geschützten Bereichs an. J hat den Tatbestand bereits mit dem Betreten der Halle verwirklicht; das Abbrennen der Fackeln begründet keine neue Tat, sondern fällt in den fortdauernden rechtswidrigen Zustand.

B. Strafbarkeit der S

I. Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, II, 22, 23 I, 27 I StGB

S könnte sich wegen Beihilfe strafbar gemacht haben, indem sie den Poncho aufhielt, hinter dem J sich unkenntlich machte.

1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Die versuchte gefährliche Körperverletzung des J ist eine vorsätzliche und rechtswidrige Tat und damit taugliche Haupttat. Dass sie im Versuchsstadium steckengeblieben ist, hindert die Beihilfe nicht, weil der Versuch strafbar ist.

b) Hilfeleisten

Hilfe leistet, wer den Haupttäter körperlich oder seelisch unterstützt und dessen Angriff auf das geschützte Rechtsgut dadurch ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Eine Bedingung des Erfolges im naturwissenschaftlichen Sinn ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Beitrag die Tat objektiv fördert.

S schirmte J mit dem aufgehaltenen Poncho gegen die Kameras ab und ermöglichte ihm damit, sein Gesicht zu verdecken, bevor er die Fackeln entzündete. Wer damit rechnen muss, sofort erkannt zu werden, führt eine solche Tat eher nicht aus; die Abschirmung nahm J diese Hemmung. Der Beitrag hat die Ausführung mithin erleichtert. S hat Hilfe geleistet.

Zu klären bleibt, ob S dadurch, dass gerade ihre Anwesenheit das Merkmal des § 224 I Nr. 4 StGB begründet, selbst zur Täterin wird. Das ist nicht der Fall. Die Mitwirkung des Gehilfen füllt zwar den Tatbestand der Haupttat aus, macht die Beihilfe aber nicht zur Täterschaft; die Rollen bestimmen sich nach § 25 II StGB und § 27 I StGB, nicht nach dem Qualifikationsmerkmal. S haftet daher als Gehilfin einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 4 StGB.

2. Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist der doppelte Gehilfenvorsatz. S wusste, dass J die Fackeln bei sich trug und sie abbrennen wollte, und sie kannte deren Wirkung; damit umfasste ihr Vorsatz die Haupttat in ihren wesentlichen Zügen einschließlich der Umstände, die die Qualifikationen tragen. Sie wollte ferner den Poncho gerade zu dessen Abschirmung aufhalten und damit unterstützen. Der doppelte Gehilfenvorsatz liegt vor.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

S handelte rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

S hat sich nach §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, II, 22, 23 I, 27 I StGB strafbar gemacht. Ihre Strafe ist zwingend nach § 27 II 2 StGB in Verbindung mit § 49 I StGB zu mildern; da zugleich ein Versuch vorliegt, kommt die weitere Milderung nach § 23 II StGB in Verbindung mit § 49 I StGB in Betracht, die allerdings im Ermessen des Gerichts steht.

Hinweis: Die Strafrahmenverschiebung nach § 27 II 2 StGB ist zwingend, die des § 23 II StGB fakultativ. Dieser Unterschied wird in Klausuren regelmäßig verwechselt. Ein knapper Satz am Ende der Prüfung genügt; ausrechnen muss man den Strafrahmen nicht, solange der Bearbeitervermerk – wie hier – die Strafzumessung ausklammert.

Dritter Tatkomplex: Das Geschehen nach dem Konzert

A. Strafbarkeit von J und S wegen Raubes, §§ 249 I, 25 II StGB

J und S könnten sich wegen Raubes nach §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben, indem S dem festgehaltenen O die Kappe und die Weste abnahm.

1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache

Kappe und Weste sind bewegliche Sachen. Sie standen im Eigentum des O und waren für J und S deshalb fremd.

b) Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Anschauung des täglichen Lebens bestimmt.

O trug beide Stücke am Körper und übte damit die denkbar engste Sachherrschaft aus. S nahm ihm die Kappe vom Kopf und steckte sie in ihre Jackentasche; die Weste streifte sie ihm ab und verstaute sie unter ihrer eigenen Jacke. Damit war die Herrschaft des O aufgehoben und eine neue, eigene begründet. Dass allein S zugriff, steht der Zurechnung an J nicht entgegen: Beide hatten sich zuvor auf die Wegnahme und auf die Verteilung der Rollen verständigt, und beide führten den Plan arbeitsteilig aus, indem J den Widerstand brach und S zugriff. Ihre Beiträge ergänzten einander; jeder wollte die Tat als eigene. Die Voraussetzungen des § 25 II StGB liegen vor.

Fraglich ist allerdings, ob die Wegnahme im Sinne des § 249 I StGB dem Begriff des § 242 I StGB entspricht. Darüber besteht Streit, weil davon die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung nach §§ 253 I, 255 StGB abhängt.

Die herrschende Lehre nimmt ein Ausschlussverhältnis an. §§ 253, 255 StGB seien wie § 263 StGB Selbstschädigungsdelikte und setzten deshalb eine Vermögensverfügung des Genötigten voraus, während §§ 242, 249 StGB als Fremdschädigungsdelikte gerade dadurch gekennzeichnet seien, dass der Täter selbst zugreift. Wegnahme und Verfügung schlössen einander aus.

Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur verzichten bei §§ 253, 255 StGB auf eine Verfügung und grenzen nach dem äußeren Erscheinungsbild ab: Gibt das Opfer die Sache heraus, liegt räuberische Erpressung vor, nimmt der Täter sie, liegt Raub vor. Danach steckt in jedem Raub zugleich eine räuberische Erpressung; § 249 StGB verdrängt die §§ 253, 255 StGB als speziellere Vorschrift.

Beide Ansichten führen hier zum selben Ergebnis. O hat nichts herausgegeben, sondern sich geweigert; er wurde von J umklammert und konnte, während S zugriff, über die Sachen nicht mehr befinden. Aus seiner Sicht blieb ihm kein Spielraum, den er hätte nutzen können, sodass es an einer Vermögensverfügung fehlt, und auch nach dem äußeren Bild des Geschehens haben die Täter genommen, nicht empfangen. Der Streit kann deshalb dahinstehen; eine Wegnahme liegt nach beiden Ansichten vor.

Hinweis: Ein Streit wird nur dann entschieden, wenn die Ansichten auseinanderfallen. Wer hier gleichwohl eine ausführliche Stellungnahme abgibt, zeigt, dass er die Funktion des Streitentscheids nicht verstanden hat. Umgekehrt darf der Streit auch nicht ganz weggelassen werden: Er gehört an dieser Stelle dargestellt, weil die vorangegangene Drohung „sonst wird es ungemütlich" das Bild einer Herausgabe nahelegen könnte.

c) Qualifiziertes Nötigungsmittel

Der Täter muss Gewalt gegen eine Person anwenden oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen. Gewalt gegen eine Person ist der Einsatz körperlich wirkenden Zwangs, der einen geleisteten oder erwarteten Widerstand überwinden soll.

J umfasste O von hinten und presste ihm die Arme an den Körper, nachdem dieser die Herausgabe verweigert hatte. Damit wirkte er unmittelbar körperlich auf O ein und nahm ihm jede Möglichkeit, den Zugriff abzuwehren. Das ist Gewalt gegen eine Person. Sie ist S nach § 25 II StGB zuzurechnen, weil das Festhalten genau der zuvor verabredeten Rollenverteilung entsprach.

d) Finalzusammenhang

Die Gewalt muss das Mittel zur Wegnahme sein; Nötigung und Zugriff müssen final verknüpft sein und sich zeitlich überschneiden. J hielt O gerade deshalb fest, damit S ungehindert zugreifen konnte, und beides geschah in einem einheitlichen Vorgang. Der Zusammenhang liegt vor.

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz

J und S handelten mit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiven Merkmale sowie hinsichtlich der Umstände, die das gemeinschaftliche Handeln nach § 25 II StGB tragen.

b) Absicht rechtswidriger Zueignung

J und S müssten in der Absicht gehandelt haben, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung: Der Täter muss die Sache wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen einverleiben wollen und den Berechtigten dauerhaft aus seiner Stellung verdrängen. Für die Aneignung ist zielgerichtetes Wollen erforderlich, für die Enteignung genügt bedingter Vorsatz.

Problematisch ist, dass J und S noch nicht entschieden hatten, ob sie Kappe und Weste behalten oder verbrennen wollten. Wer eine fremde Sache allein deshalb an sich bringt, um sie zu vernichten, wegzuwerfen oder den Eigentümer zu ärgern, handelt nicht mit Zueignungsabsicht; ihm fehlt der Wille, den Wert der Sache dem eigenen Vermögen zuzuführen. In Betracht kommt dann nur eine Sachbeschädigung.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. J und S wollten die Stücke nicht sogleich zerstören, sondern zunächst mitnehmen und sich die Entscheidung über ihr weiteres Schicksal vorbehalten. Gerade darin liegt die Anmaßung: Über das Schicksal einer Sache – Aufbewahrung oder Vernichtung – zu befinden, ist ureigenes Recht des Eigentümers. Wer sich diese Entscheidung anmaßt, verhält sich wie ein Eigentümer und fügt die Sache seinem Vermögen wenigstens für die Dauer der Überlegung hinzu. Hinzu kommt, dass S beide Stücke am Körper verstaute und dass sie später bei den beiden sichergestellt wurden; sie hatten die Sachen also gerade nicht fortgeworfen. Die dauerhafte Verdrängung des O nahmen beide in jedem Fall in Kauf, denn weder das Verbrennen noch das Aufbewahren als Beleg des eigenen Erfolges hätte ihm seine Sachen zurückgebracht. Die Absicht rechtswidriger Zueignung liegt vor.

Die Zueignung war auch rechtswidrig, weil J und S keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Stücke hatten; beiden war das bewusst.

Hinweis: Hier liegt der Schwerpunkt des dritten Tatkomplexes. Wer die Zueignungsabsicht mit einem Satz bejaht, verschenkt die Aufgabe; wer sie verneint, muss konsequent bei § 303 I StGB und § 240 StGB landen und darf § 249 StGB nicht durch die Hintertür wieder einführen. Beide Wege sind vertretbar, wenn der Vorbehalt der späteren Entscheidung ernsthaft gewürdigt wird.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

J und S handelten rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

J und S haben sich nach §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

B. Räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 25 II StGB

Eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung kommt nur nach der Auffassung der Rechtsprechung überhaupt in Betracht. Nach der herrschenden Lehre scheidet sie schon deshalb aus, weil O nicht über sein Vermögen verfügt hat. Folgt man der Rechtsprechung, so verwirklichen J und S zwar zugleich §§ 253 I, 255 StGB; die Vorschrift tritt jedoch hinter § 249 I StGB zurück, weil dieser die speziellere Regelung enthält. Nach keiner Ansicht ist neben dem Raub für eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung Raum.

C. Gefährliche Körperverletzung durch die Tritte, §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

I. Strafbarkeit der S

S könnte sich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie dem am Boden liegenden O mehrfach ins Gesicht trat.

1. Objektiver Tatbestand

O erlitt einen Bruch des Jochbeins. Damit wurde ein vom Normalzustand nachteilig abweichender krankhafter Zustand geschaffen; eine Gesundheitsschädigung nach § 223 I Alt. 2 StGB liegt vor. Weil der Bruch zudem mit erheblichen Schmerzen verbunden war, ist auch eine körperliche Misshandlung nach § 223 I Alt. 1 StGB gegeben.

Der beschuhte Fuß müsste ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB sein. Der Fuß als Körperteil genügt dafür nicht; der Schuh jedoch ist ein Gegenstand, der bei einem Tritt die Wucht bündelt und auf eine harte Fläche überträgt. Entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung kommt es nicht darauf an, dass der Schuh besonders schwer oder mit einer Stahlkappe versehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist auch ein leichter Schuh geeignet, ernsthafte Verletzungen zu verursachen, wenn der Täter damit gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers tritt, denn dort liegen empfindliche Strukturen unmittelbar unter der Haut. S trat mehrfach und gezielt in das Gesicht eines am Boden Liegenden, der sich nicht mehr schützen konnte. Das Merkmal ist erfüllt.

Hinweis: Eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB liegt nach hier vertretener Ansicht nicht vor. Die Vorschrift verlangt, dass die Behandlung nach ihrer konkreten Art und Weise generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Mehrere Tritte mit einem leichten Schuh gegen das Gesicht erreichen diese Schwelle nicht ohne Weiteres; anders liegt es bei Tritten gegen Schläfe oder Hals oder bei erheblich festerem Schuhwerk. Wer Nr. 5 bejaht, muss das mit der Wucht und der Wehrlosigkeit des Opfers begründen – vertretbar ist das durchaus.

2. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld

S trat bewusst und gezielt zu und kannte die Umstände, die den Schuh zum gefährlichen Werkzeug machen. Sie handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

S hat sich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Auf den Strafantrag kommt es nicht an, weil § 230 I StGB nur die Verfolgung der einfachen und der fahrlässigen Körperverletzung von einem Antrag abhängig macht; O hat ihn im Übrigen gestellt.

II. Strafbarkeit des J

Die Tritte könnten J nach § 25 II StGB zuzurechnen sein.

Jeder Mittäter haftet nur, soweit das Geschehen von dem gemeinsamen Plan getragen ist. Überschreitet ein Beteiligter diesen Rahmen, liegt ein Exzess vor, der den anderen nicht belastet. Etwas anderes gilt für Abweichungen, mit denen nach den Umständen zu rechnen war, oder wenn der Plan so offen gefasst war, dass er die Abweichung noch deckt.

Der Plan von J und S sah vor, dass J den O im Falle des Widerstands festhalten und S die Sachen an sich nehmen sollte. Weitere Gewalt war nicht verabredet. Als S zutrat, waren Kappe und Weste bereits erlangt und der Zweck der Verabredung erreicht; die Tritte dienten keinem gemeinsamen Ziel mehr, sondern allein dem Bedürfnis der S, den Gestürzten zu demütigen. Der Sachverhalt stellt zudem ausdrücklich fest, dass J damit nicht rechnen konnte. Der Plan war auch nicht offen gefasst, sondern beschrieb die Rollen genau. Es liegt daher ein Exzess der S vor; die Tritte werden J nicht zugerechnet.

Eine Fahrlässigkeitshaftung nach § 229 StGB scheidet ebenfalls aus, weil J die Tritte nach den Feststellungen nicht vorhersehen konnte.

Hinweis: Der Exzess ist zweistufig zu prüfen: erst der Inhalt der Absprache, dann die Frage, ob die Abweichung nach der Lebenserfahrung noch im Rahmen des Üblichen lag. Gewalt bei einem Raub ist für sich genommen nichts Ungewöhnliches – deshalb trägt hier erst die Erwägung, dass die Wegnahme bereits abgeschlossen war und die Tritte keinem Tatzweck mehr dienten.

D. Sachbeschädigung, §§ 303 I, 25 II StGB

J und S könnten sich nach §§ 303 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben, indem die Schulternaht der Weste beim Zerren riss.

Die Weste ist eine für beide fremde Sache. Beschädigt ist eine Sache, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit spürbar herabgesetzt wird. Die gerissene Schulternaht verletzt die Substanz des Kleidungsstücks und macht es bis zu einer Reparatur unbrauchbar. Eine Beschädigung liegt vor.

Die Handlung der S ist J nach § 25 II StGB zuzurechnen, wenn sie vom gemeinsamen Plan getragen war. Anders als bei den Tritten ist das hier der Fall: Die Weste sollte plangemäß vom Körper des sich sträubenden O gezogen werden, und wer an einem getragenen Kleidungsstück zerrt, muss damit rechnen, dass eine Naht nachgibt. Die Beschädigung liegt damit im Rahmen dessen, was nach der Lebenserfahrung zu erwarten war; ein Exzess liegt nicht vor.

Beide handelten mit zumindest bedingtem Vorsatz, denn ihnen war die Möglichkeit des Einreißens bewusst und sie nahmen sie um der Wegnahme willen hin. Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft. Der nach § 303c StGB erforderliche Strafantrag ist von O gestellt worden.

J und S haben sich nach §§ 303 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

E. Nötigung, §§ 240 I, 25 II StGB

Die Aufforderung zur Herausgabe unter Ankündigung von Unannehmlichkeiten und das anschließende Festhalten erfüllen zwar auch § 240 I StGB. Die Nötigung tritt jedoch hinter § 249 I StGB zurück, weil der Raub das eingesetzte Nötigungsmittel bereits vollständig erfasst und mitbestraft.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen

Im ersten Tatkomplex hat J sich nach § 123 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht; S ist insoweit straflos.

Im zweiten Tatkomplex hat J sich nach §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht, S nach denselben Vorschriften in Verbindung mit § 27 I StGB.

Bei J ist das Verhältnis der beiden ersten Tatkomplexe zu bestimmen. § 123 I StGB ist ein Dauerdelikt, das während des gesamten Aufenthalts in der Halle andauerte und damit auch im Zeitpunkt des Abbrennens der Fackeln fortbestand. J ist gerade deshalb in die Halle eingedrungen, um dort auf sich aufmerksam zu machen; die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands war Voraussetzung und Mittel der weiteren Tat. Die Ausführungshandlungen überschneiden sich damit teilweise, sodass Tateinheit nach § 52 StGB anzunehmen ist.

Hinweis: Ebenso gut vertretbar ist Tatmehrheit mit dem Argument, das bloße Verweilen sei keine Ausführungshandlung der Körperverletzung. Wer so entscheidet, muss es begründen und darf nicht offenlassen, in welchem Verhältnis die Delikte stehen. Konkurrenzen sind kein Anhängsel, sondern der Teil der Lösung, in dem sich zeigt, ob die Tatkomplexe wirklich durchdrungen wurden.

Im dritten Tatkomplex haben J und S sich nach §§ 249 I, 25 II StGB und nach §§ 303 I, 25 II StGB strafbar gemacht. Beide Delikte beruhen auf demselben Vorgang des Ansichnehmens und stehen deshalb in Tateinheit nach § 52 StGB. Eine Konsumtion der Sachbeschädigung scheidet aus, denn ein Raub wird nicht typischerweise unter Beschädigung der Beute begangen; der Unrechtsgehalt der Beschädigung wird von § 249 I StGB nicht mitumfasst.

S hat sich im dritten Tatkomplex zusätzlich nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht. Die Tritte erfolgten nach Abschluss der Wegnahme und beruhen auf einem neuen Entschluss; sie stehen zu dem Raub in Tatmehrheit nach § 53 StGB.

Die Taten der drei Tatkomplexe stehen im Übrigen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB.

Teil 2: Zusatzfrage – Verwertbarkeit der Kameraaufzeichnungen

Die Aufzeichnungen dürfen in einem späteren Strafverfahren nicht verwertet werden, wenn ihnen ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht.

A. Ausgangspunkt

Das Gericht hat nach § 244 II StPO die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen und dazu alle Beweismittel heranzuziehen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Ein Verwertungsverbot ist deshalb die begründungsbedürftige Ausnahme. Die Aufzeichnungen würden in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme nach den §§ 86 ff. StPO in das Verfahren eingeführt und nach § 261 StPO gewürdigt.

Ein ausdrückliches Verwertungsverbot enthält die Strafprozessordnung für diesen Fall nicht. Ein unselbständiges Verwertungsverbot, das an die Verletzung einer Beweiserhebungsvorschrift anknüpft, scheidet ebenfalls aus: Die Aufnahmen sind nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhoben worden, sondern stammen von einer Anlage, die der K als privater Betreiber der Halle unterhält. Die Vorschriften der Strafprozessordnung binden Private nicht.

In Betracht kommt daher allein ein selbständiges Verwertungsverbot, das unmittelbar aus den Grundrechten der Betroffenen folgt.

B. Verwertungsverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

I. Betroffenes Grundrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG schützt unter anderem das Recht am eigenen Bild, also die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Abbildungen der eigenen Person verwendet werden. Die Verwertung der Aufzeichnungen in einem Strafverfahren greift in dieses Recht ein, weil das Bild der Betroffenen zu einem Zweck genutzt würde, dem sie nicht zugestimmt haben, und weil die Verwertung zu einer Verurteilung führen kann.

II. Maßstab

Beweismittel, die ein Privater unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt hat, sind nicht ohne Weiteres unverwertbar. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafrechtspflege, die ihrerseits im Rechtsstaatsprinzip wurzelt. Für diese Abwägung hat die Rechtsprechung die Sphärentheorie entwickelt, die den Schutz nach der Nähe des Vorgangs zur Person abstuft.

Die Intimsphäre erfasst den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Sie ist jeder Abwägung entzogen; Erkenntnisse aus diesem Bereich dürfen unter keinen Umständen verwertet werden, weil sonst die Menschenwürde selbst angetastet würde.

Die Privatsphäre umfasst den engeren persönlichen Lebensbereich, insbesondere das häusliche Leben und vertrauliche Gespräche. Erkenntnisse aus ihr sind nur verwertbar, wenn ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit besteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng gewahrt bleibt; regelmäßig setzt das eine Straftat von erheblichem Gewicht voraus.

Die Sozialsphäre betrifft die Teilnahme des Einzelnen am öffentlichen Leben. Wer sich in diesen Bereich begibt, gibt Informationen über sich preis und muss damit rechnen, wahrgenommen zu werden. Erkenntnisse aus der Sozialsphäre sind nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls grundsätzlich verwertbar.

Hinweis: Die Sphärentheorie ist kein Automatismus, sondern eine Ordnungshilfe für die Abwägung. Die Zuordnung allein trägt das Ergebnis nicht; sie legt nur fest, wie viel Gewicht das Persönlichkeitsrecht in die Waagschale bringt. Wer nach der Zuordnung zur Sozialsphäre die Abwägung weglässt, hat die Aufgabe nur zur Hälfte gelöst.

III. Zuordnung und Abwägung

Die Aufzeichnungen zeigen J und S während einer öffentlichen Konzertveranstaltung in einer Halle, die an diesem Abend jedermann gegen Erwerb einer Karte offenstand. Das Verhalten, um das es geht – das Entrollen des Lakens und das Abbrennen der Fackeln –, richtete sich gerade an die Öffentlichkeit; J und S wollten von möglichst vielen Menschen gesehen werden. Ein Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung oder auch nur zum engeren persönlichen Lebensbereich fehlt vollständig. Der Vorgang gehört der Sozialsphäre an.

In die Abwägung sind der Ort und der Zweck der Aufzeichnung, die Art ihrer Vornahme und das Gewicht der aufzuklärenden Tat einzustellen.

Für die Verwertung spricht zunächst, dass die Aufzeichnung nicht heimlich erfolgte. An beiden Eingangsschleusen wies ein Schild auf die Überwachung hin. J und S konnten sich der Aufzeichnung jederzeit entziehen, indem sie die Halle nicht betraten oder wieder verließen; J war das Betreten ohnehin untersagt. Dass J sich eigens vermummte, zeigt, dass ihm die Überwachung bewusst war. Wer sich in Kenntnis einer offen angekündigten Aufzeichnung in den erfassten Bereich begibt, kann sich später nur eingeschränkt darauf berufen, sein Bild sei gegen seinen Willen festgehalten worden.

Die Aufzeichnung diente ferner einem berechtigten Zweck. Der K muss als Veranstalter für die Sicherheit von mehreren hundert Besuchern einstehen; die Überwachung soll Straftaten verhindern und im Fall ihrer Begehung deren Aufklärung ermöglichen. Sie zielte nicht darauf, einzelne Personen auszuforschen, sondern erfasste anlassunabhängig den allgemein zugänglichen Bereich.

Schließlich wiegen die aufzuklärenden Taten schwer. Es geht unter anderem um eine versuchte gefährliche Körperverletzung, begangen mit brennender Pyrotechnik in einer Menschenmenge, und um einen Raub, für den § 249 I StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht. An der Aufklärung solcher Taten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, zumal die Aufnahmen das einzige Mittel waren, die vermummten Täter zu identifizieren.

Auf der anderen Seite steht allein die Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild in einem Bereich, in dem sich J und S bewusst der Wahrnehmung durch eine große Zahl von Menschen ausgesetzt haben. Dieses Gewicht ist gering und tritt hinter dem Interesse an der Strafverfolgung zurück.

IV. Ergebnis

Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Die Aufzeichnungen der Kameras dürfen in einem späteren Strafverfahren gegen J und S verwertet werden.

Hinweis: Zwei Ergänzungen bringen Punkte. Erstens: Nach der Rechtsprechung muss der Angeklagte der Verwertung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprechen; unterbleibt der Widerspruch, ist das Beweismittel schon deshalb verwertbar. Zweitens: Die Frage nach dem Verwertungsverbot ist streng von der Frage zu trennen, ob die Aufzeichnung selbst rechtmäßig war. Auch eine rechtswidrig hergestellte private Aufnahme kann verwertbar sein – die Abwägung wird dann nur enger. Wer beides sauber trennt, vermeidet den häufigsten Fehler in dieser Aufgabe.

Hinweis: Zum Aufbau der Zusatzfrage: Sie ist keine Strafbarkeitsprüfung und darf nicht in einen Obersatz nach dem Muster „X könnte sich strafbar gemacht haben" gezwängt werden. Bewährt hat sich der hier gewählte Dreischritt – kein geschriebenes Verbot, kein unselbständiges Verbot mangels staatlicher Erhebung, deshalb Abwägung auf der Grundlage der Sphärentheorie. Damit ist die Aufgabe vollständig erfasst, und es bleibt Zeit für die Abwägung, auf die es allein ankommt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.