ACAB-Transparent, Bengalos im Fanblock und Raub am gegnerischen Fan
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Anhänger der „Ultras XY"; trotz Stadionverbots im Stadion; zündet Bengalos
- B: Anhänger der „Ultras XY"; hält die Fahne hoch, hinter der A sich vermummt
- C: anderes Mitglied der „Ultras XY"; gegen ihn läuft ein Ermittlungsverfahren
- F: Anhänger des gegnerischen Vereins; wird auf dem Heimweg überfallen
- P: im Stadion eingesetzter Polizeibeamter; stellt form- und fristgerecht Strafantrag
- Vorstand des Eintracht XY e.V.: stellt Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
Geschehen
Fall „Transparent"
Aus Wut über das Ermittlungsverfahren gegen C beschließen A und B, beim Heimspiel ein Zeichen zu setzen. Beide besitzen gültige Eintrittskarten. A war zuvor durch gewalttätige Übergriffe aufgefallen; der Verein hat gegen ihn ein Stadionverbot ausgesprochen. Trotzdem passiert A die Einlasskontrolle. Beim Einlaufen der Mannschaften halten A und B ein Transparent hoch: „Fußballfans sind keine Verbrecher – A.C.A.B." Beide wissen, dass die Abkürzung für „All Cops Are Bastards" steht und dass Polizeibeamte im Stadion eingesetzt sind.
Fall „Bengalos"
Zu Beginn der zweiten Halbzeit hält B eine große Fahne hoch, hinter der A sich mit Schal und Kapuzenpullover gegen die Stadion-Überwachungskameras vermummt. Anschließend zündet A im eng besetzten Fanblock mehrere bengalische Fackeln, die er — wie B wusste — in seiner Unterwäsche eingeschmuggelt hatte. Bengalos erreichen Flammentemperaturen zwischen 1.600 und 2.600 Grad Celsius und entwickeln intensiven Rauch. A und B wissen, dass der Rauch zu Reizung der Atemwege und zu Atemnot führen kann. Mehrere Umstehende erleiden leichte Atembeschwerden in Form kurzzeitigen Hustens; eine medizinische Behandlung ist nicht erforderlich, langfristige Beschwerden treten nicht auf.
Fall „Raub am Fan"
Auf dem Weg zur Stammkneipe treffen A und B auf F, einen Anhänger des gegnerischen Vereins. Sie beschließen, ihm Schal und Trikot abzunehmen. Sollte F sich wehren, soll A ihn festhalten, B die Utensilien an sich nehmen. A und B haben noch nicht entschieden, ob sie diese als Trophäe behalten oder verbrennen wollen. Sie fordern F auf: „Her mit deinen Klamotten oder es setzt was!" Als F widerspricht, nimmt A ihn in den Schwitzkasten. B zieht ihm den Schal vom Hals und steckt ihn ein. Beim Zerren am Trikot reißt dieses; B verstaut es ebenfalls. Als A von F ablässt und dieser zu Boden fällt, tritt B — für A unvorhersehbar — mit dem Turnschuh mehrfach gegen das Gesicht des F. F erleidet einen schmerzhaften Nasenbeinbruch. A und B laufen davon.
Über die Aufnahmen der Stadion-Überwachungskameras (Hinweis an den Eingängen) werden A und B identifiziert. Schal und Trikot werden bei ihnen sichergestellt. P fühlt sich durch das Transparent in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag.
Aufgabe
Frage 1: Strafbarkeit von A und B nach dem StGB? Tatbestände außerhalb des StGB sind nicht zu prüfen.
Frage 2 (Zusatzfrage): Können die Aufnahmen der Stadion-Überwachungskameras in einem späteren Strafverfahren gegen A und B verwertet werden?
Lösung (Gutachten)
Teil 1: Strafbarkeit von A und B
A. Hochhalten des Transparents
I. Strafbarkeit des A
1. Beleidigung, § 185 StGB
Obersatz
A könnte sich durch das Hochhalten des Transparents nach § 185 StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Äußerung der Missachtung gegenüber einer Person
- Tauglicher Beleidigungsadressat
- Vorsatz
Subsumtion
Definition
Die Bezeichnung als „Bastard" charakterisiert die angesprochene Person als minderwertig (Geppert NStZ 2013, 553). Die Äußerung ist nicht von Art. 5 I 1 GG geschützt, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen steht (BVerfG NJW 2016, 2643).
Die Aufschrift „Fußballfans sind keine Verbrecher – A.C.A.B." ist pauschal gehalten und nicht erkennbar mit einem konkreten Vorgang verbunden; eine Schmähkritik liegt vor.
Fraglich ist der taugliche Adressat. Eine unmittelbare Beleidigung des P scheidet aus.
Streitstand zur Beleidigung einer Personenmehrheit
- Voraussetzung: Personenmehrheit, die einen rechtlich anerkannten Zweck erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (BGHSt 6, 186 = NJW 1954, 1412).
- Die deutsche Polizei besteht aus zahlreichen Behörden von Bund und Ländern und kann keinen einheitlichen Willen bilden (Geppert NStZ 2013, 553 [557]).
Streitentscheid
Die Polizei ist keine beleidigungsfähige Personenmehrheit.
Streitstand zur Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
Definition
Voraussetzung ist ein verhältnismäßig kleiner, individualisierbarer Personenkreis (OLG Karlsruhe BeckRS 2012, 22944).
Im konkreten Kontext könnte sich die Äußerung auf die im Stadion eingesetzten Beamten — und damit auf P — beziehen. Aus dem Sinngehalt geht das jedoch nicht hervor: Die Parole ist allgemein gehalten; eine Bezugnahme auf die im Stadion eingesetzten Beamten ist nicht erkennbar (BVerfG NJW 2016, 2643 [2644]). Das Ermittlungsverfahren gegen C steht in keinem Zusammenhang zu den eingesetzten Beamten.
Ergebnis
Kein hinreichend individualisierter Adressat; § 185 StGB scheidet aus.
2. Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Obersatz
A könnte durch das Betreten des Stadiongeländes trotz Stadionverbots § 123 I Alt. 1 StGB verwirklicht haben.
Voraussetzungen
- Befriedetes Besitztum
- Eindringen gegen den Willen des Berechtigten
- Vorsatz
- Strafantrag (§ 123 II StGB)
Subsumtion
Definition
Befriedetes Besitztum ist ein gegen willkürliches Betreten gesichertes Grundstück. Eindringen ist das körperliche Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Stadionverbote sind als Hausrechtausübung anerkannt, dürfen aber nicht willkürlich, nur bei sachlichem Grund ausgesprochen werden (Kulhanek JA 2016, 102).
Das Stadiongelände ist befriedetes Besitztum. Der Eintracht XY e.V. ist als Veranstalter Hausrechtsinhaber; das Stadionverbot wegen früherer Gewalttätigkeit beruht auf einem sachlichen Grund. A betrat trotz Verbots vorsätzlich das Gelände; der Strafantrag liegt vor. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
Ergebnis
A ist nach § 123 I Alt. 1 StGB strafbar.
II. Strafbarkeit des B
Mangels tauglichen Adressaten scheidet § 185 StGB aus den dargelegten Gründen aus.
B. Abbrennen der Bengalos
I. Strafbarkeit des A
1. Vollendete (gefährliche) Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I StGB
Obersatz / Subsumtion
Definition
Körperliche Misshandlung ist die nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; Maßstab ist die Sicht eines objektiven Beobachters (Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl. 2014, StGB § 223 Rn. 4 a).
Die Stadionbesucher erlitten lediglich kurzzeitiges Husten ohne medizinische Behandlung — keine erhebliche Beeinträchtigung. Auch eine Gesundheitsschädigung iSv § 223 I Alt. 2 StGB liegt mangels pathologischen Zustands nicht vor.
Ergebnis
Keine vollendete (gefährliche) Körperverletzung.
2. Versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, II, 224 I, II, 22, 23 I StGB
Obersatz
A könnte sich nach §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1, 2 und 4, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Tatentschluss zur (gefährlichen) Körperverletzung
- Unmittelbares Ansetzen
- Strafbarkeit des Versuchs (§§ 223 II, 224 II, 22, 23 I StGB)
Subsumtion
Tatentschluss zu § 223 I StGB
Definition
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfolgt nach dem Element des billigenden Inkaufnehmens (BGH NStZ 2008, 451; Kulhanek JA 2016, 102 [103]).
A wusste, dass die Bengalos durch Hitze und Rauch erhebliche Verletzungen verursachen können, und zündete sie ohne Rücksicht auf die umstehenden Zuschauer. Bedingter Vorsatz hinsichtlich Misshandlung und Gesundheitsschädigung liegt vor.
Qualifikation § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB (gesundheitsschädlicher Stoff)
Definition
Gesundheitsschädigende Stoffe wirken mechanisch, thermisch oder biologisch-physiologisch (Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 224 Rn. 2 b).
Rauch besteht aus festen Partikeln, die mechanisch wirken (Kulhanek JA 2016, 102 [103]); A brachte ihn durch Verbreiten im Fanblock bei.
Qualifikation § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (gefährliches Werkzeug)
Definition
Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die nach objektiver Beschaffenheit und konkreter Verwendung zur Verursachung erheblicher Verletzungen geeignet sind (Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 224 Rn. 4).
Bengalos mit Temperaturen bis 1.600 Grad Celsius im eng besetzten Stadion sind objektiv und konkret geeignet, Brandverletzungen zu verursachen (Kulhanek JA 2016, 102 [103]).
Qualifikation § 224 I Nr. 4 StGB (gemeinschaftlich)
Streitstand
- e.A.: § 224 I Nr. 4 StGB setzt Mittäterschaft nach § 25 II StGB voraus; der Begriff „gemeinschaftlich" knüpft an § 25 II StGB an.
- h.M.: Beihilfe nach § 27 I StGB genügt; der Wortlaut „mit einem anderen Beteiligten" und § 28 II StGB beziehen Teilnehmer ein (BGHSt 47, 383 = NStZ 2003, 86 [87]).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen. B leistete Beihilfe (Hochhalten der Fahne); damit ist § 224 I Nr. 4 StGB erfüllt.
Unmittelbares Ansetzen
Mit dem Abbrennen ist die Schwelle zum „Jetzt-geht's-los" überschritten.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Gegeben.
Ergebnis
A ist nach §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1, 2 und 4, II, 22, 23 I StGB strafbar.
3. Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, § 308 I StGB
Mangels Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert scheidet § 308 I StGB aus.
4. Hausfriedensbruch, § 123 I StGB (zweite Tat)
Der Hausfriedensbruch ist Dauerdelikt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 123 Rn. 10); A hat ihn bereits durch das Eindringen verwirklicht — keine erneute Strafbarkeit.
II. Strafbarkeit des B
1. Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, §§ 223 I, II, 224 I, II, 22, 23 I, 27 I StGB
Obersatz
Durch das Hochhalten der Fahne hat B die Tatausführung des A erleichtert.
Voraussetzungen
- Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Hilfeleistung
- Doppelter Gehilfenvorsatz
Subsumtion
Die versuchte gefährliche Körperverletzung des A ist taugliche Haupttat. B ermöglichte A das Vermummen vor den Kameras und unterstützte damit die Tat. B handelte vorsätzlich hinsichtlich Haupttat und eigenem Hilfeleisten. Die Mitwirkung am § 224 I Nr. 4 StGB lässt die Beihilfe nicht zur Täterschaft werden (Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 224 Rn. 11 c).
Ergebnis
B ist nach §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1, 2 und 4, II, 22, 23 I, 27 I StGB strafbar.
2. Hausfriedensbruch, § 123 I StGB
Obersatz / Subsumtion
Definition
Eine generelle Zutrittserlaubnis entfällt erst, wenn das äußerliche Erscheinungsbild des Besuchers so weit vom gestatteten Betreten abweicht, dass mit einem Einverständnis nicht mehr zu rechnen ist (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 123 Rn. 26).
B war im Besitz einer gültigen Eintrittskarte; ihm war kein widerrechtlicher Zweck äußerlich anzusehen — die Zutrittserlaubnis bleibt bestehen.
Ergebnis
B ist nicht nach § 123 I StGB strafbar.
C. Geschehen nach dem Spiel
I. Räuberischer Angriff: §§ 249 I, 25 II StGB
Obersatz
A und B könnten sich nach §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.
Voraussetzungen
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Qualifiziertes Nötigungsmittel (Gewalt / Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
- Finalzusammenhang
- Vorsatz und Zueignungsabsicht
Subsumtion
Wegnahme
Schal und Trikot stehen im Eigentum des F, sind also fremd. A und B brachen den Gewahrsam des F und begründeten neuen Gewahrsam (B verstaut die Sachen). Der Tatbeitrag des B ist A nach § 25 II StGB zuzurechnen — gemeinsamer Tatplan, arbeitsteiliges Handeln.
Streitstand zum Wegnahmebegriff in Abgrenzung zu §§ 253, 255 StGB
- h.L.: Exklusivitätsverhältnis. § 249 StGB setzt Wegnahme voraus, §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung des Genötigten — strukturgleich zum § 263 StGB als Selbstschädigungsdelikt.
- BGH/Teil der Lit.: Der Wegnahmebegriff entspricht dem in § 242 StGB; Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild (Weggabe oder Wegnahme); § 249 StGB ist lex specialis zu §§ 253, 255 StGB.
Streitentscheid
Nach beiden Auffassungen liegt hier eine Wegnahme vor: F konnte sich nicht wehren, da A ihn im Schwitzkasten hielt; das äußere Erscheinungsbild ist Wegnahme.
Qualifiziertes Nötigungsmittel
A setzte Gewalt durch den Schwitzkasten ein, um den Widerstand des F zu überwinden; B nutzte diese Gewalt für die Wegnahme — Finalzusammenhang.
Zueignungsabsicht
Definition
Zueignungsabsicht erfordert das Verhalten als Eigentümer; sie fehlt, wenn der Täter die Sache nur zerstören oder wegwerfen will (BGH NStZ 2011, 699 [701]).
A und B hatten sich nicht festgelegt, ob sie die Gegenstände als Trophäe behalten oder vernichten wollten — sie wollten als Eigentümer darüber entscheiden. Dafür spricht auch, dass die Sachen bei ihnen sichergestellt wurden (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2013, 78). Zueignungsabsicht liegt vor.
Rechtswidrigkeit, Schuld
Gegeben.
Ergebnis
A und B sind nach §§ 249 I, 25 II StGB strafbar.
II. Räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB
Nach der h.L. scheidet diese aus, weil keine Vermögensverfügung des F vorliegt. Nach Rspr. tritt die räuberische Erpressung als allgemeinerer Tatbestand hinter § 249 StGB als lex specialis zurück. In beiden Fällen keine eigenständige Strafbarkeit.
III. Gefährliche Körperverletzung durch B (Tritte gegen das Gesicht), §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 25 II StGB
Obersatz / Subsumtion
Der Nasenbeinbruch ist Gesundheitsschädigung und körperliche Misshandlung; der beschuhte Fuß ist gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB (BGH NStZ 1999, 616 [617]).
Mittäterexzess
Definition
Der Tatplan war auf die Wegnahme der Fanutensilien gerichtet; körperliche Gewalt war nicht verabredet. Die Tritte nach erfolgreichem Raub sind ein wesentliches Abweichen — Mittäterexzess.
Ergebnis
Die Tritte sind A nicht zurechenbar. B ist nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar; A bleibt insoweit straflos.
IV. Sachbeschädigung am Trikot, §§ 303 I, 25 II StGB
Obersatz / Subsumtion
B beschädigte das Trikot beim Zerren; die Beschädigung ist Folge der vom Plan erfassten Wegnahme. Mit einer solchen Folge musste A rechnen — kein Mittäterexzess. Beide handelten vorsätzlich (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 29. Aufl. 2014, StGB § 25 Rn. 100).
Ergebnis
A und B sind nach §§ 303 I, 25 II StGB strafbar.
D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A: § 123 I StGB (Tatkomplex 1) — §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1, 2 und 4, II, 22, 23 I StGB (Tatkomplex 2) — §§ 249 I, 25 II StGB iVm §§ 303 I, 25 II StGB in Tateinheit (§ 52 StGB; keine Konsumtion, weil eine Sachbeschädigung beim Raub nicht typischerweise mitverwirklicht wird) (Tatkomplex 3). Tatkomplexe stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
B: Straflos hinsichtlich Tatkomplex 1; §§ 223 I, II, 224 I Nr. 1, 2 und 4, II, 22, 23 I, 27 I StGB (Tatkomplex 2); §§ 249 I, 25 II StGB iVm §§ 303 I, 25 II StGB in Tateinheit zusammen mit §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB in Tatmehrheit (§ 53 StGB) (Tatkomplex 3).
Teil 2: Zusatzfrage — Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
Obersatz
Die Verwertung der Aufnahmen ist unzulässig, wenn ein Beweisverwertungsverbot besteht.
Voraussetzungen
- Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
- Sphärenzuordnung und Verhältnismäßigkeitsabwägung
Subsumtion
Definition
Die Inaugenscheinnahme der Aufnahmen in der Hauptverhandlung (§§ 86 ff. StPO) greift in das Recht am eigenen Bild ein. Die Sphärenlehre unterscheidet Intim-, Privat- und Sozialsphäre (BVerfGE 109, 279 = NJW 2004, 999; BGHSt 57, 71 = NJW 2012, 945; Mosbacher JuS 2012, 705 [706]).
Die Aufnahme erfolgte in der Sozialsphäre (öffentliche Veranstaltung an einem allgemein zugänglichen Ort). Die Verwertung erfordert eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall (BayObLG NJW 2002, 2893).
Die Aufnahme erfolgte offen (Hinweise an den Eingängen); A und B konnten sich der Aufzeichnung durch Verlassen des Geländes entziehen. Das Interesse des Veranstalters an der Vermeidung und Verfolgung von Straftaten überwiegt.
Ergebnis
Die Videoaufnahmen sind verwertbar.