Abschleppen vom Kundenparkplatz: Bereicherung, GoA und Lackschaden
Sachverhalt
Beteiligte
- K: Autofahrer; sucht eine Matratze der Marke „Schlafwunder"
- S: Inhaberin des Supermarkts und Eigentümerin/Besitzerin des Kundenparkplatzes
- A: Abschleppunternehmerin; im Rahmenvertrag mit S zur Parkraumüberwachung und zur Einziehung der Forderungen gegen Fremdparker ermächtigt
Geschehen
Fall „Falschparken"
K fährt zu einem Matratzengeschäft in der Kieler Innenstadt und stellt sein Auto auf dem Kundenparkplatz des benachbarten Supermarkts ab. Ein gut sichtbares Hinweisschild der S erklärt, dass das einstündige Parken nur Kunden des Supermarkts gestattet ist; unbefugte Fahrzeuge werden abgeschleppt. K missachtet das Schild und sucht das Matratzengeschäft auf.
Fall „Bummel und Abschleppen"
Das Matratzengeschäft führt die Marke „Schlafwunder" nicht. Statt sofort umzukehren, unternimmt K einen zweistündigen Bummel. Als er zurückkehrt, ist sein Auto bereits durch A abgeschleppt und auf den Verwahrplatz der A verbracht.
Fall „Herausgabeforderung"
A gibt das Auto nur …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Frage 1
A. Ansprüche K gegen A wegen 330 EUR
I. Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Obersatz
A könnte die 330 EUR durch Leistung des K erlangt haben.
Voraussetzungen
- Etwas erlangt
- Durch Leistung des K
- Ohne Rechtsgrund
Subsumtion
Definition
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272 [277]; BGH NJW 2004, 1169). In Mehrpersonenverhältnissen entscheidet der Leistungszweck (HK-BGB/Wiese, 10. Aufl. 2019, § 812 Rn. 6).
Streitstand zur maßgeblichen Sicht in der Leistungszweckbestimmung
- h.M.: Sicht des Zuwendungsempfängers (BGHZ 105, 365 [369]; BGH NJW 2004, 1169; BeckOK BGB/Wendehorst, 53. Ed. 2020, § 812 Rn. 50; Thöne JuS 2019, 193 [194]).
- a.A.: Wille des Leistenden (Flume JZ 1961, 281 [282]; Schnauder NJW 1999, 2841).
Streitentscheid
Der h.M. ist zu folgen — der Zuwendende kann seinen Leistungswillen jederzeit klarstellen.
A war im Zeitpunkt der Zahlung nur Einziehungsermächtigte (§ 185 I BGB) und nicht …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.