Der geräumte Rangierhof: Leistungskondiktion im Dreieck, berechtigte GoA und Haftung des Bergungsdienstes
Sachverhalt
Ines Falkner (F) betreibt am östlichen Rand der Regensburger Altstadt eine Kunstgießerei, in der sie Bronzeplastiken für Museen und Gemeinden fertigt. Zu ihrem Betriebsgrundstück gehört ein gepflasterter Rangierhof mit sieben markierten Stellflächen; dort laden Speditionen Rohmetall ab und holen fertige Güsse ab. Der Hof ist von der Straße durch ein Tor getrennt, das während der Werkstattzeiten offensteht. Neben dem Tor hängt seit Jahren ein Schild: „Privater Rangierhof der Kunstgießerei Falkner. Abstellen nur nach Anmeldung. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeugführers entfernt."
F hat mit Wanda Prohaska (P), die einen Bergungs- und Kranbetrieb führt, einen schriftlichen Rahmenvertrag geschlossen. Danach fährt P jeden Tag zwei Kontrollrunden über den Hof und schafft Fahrzeuge, die dort unangemeldet stehen, auf ihren eigenen Betriebsplatz. Für die Kontrollrunden schuldet F der P eine monatliche Vergütung, die unabhängig davon anfällt, ob im Einzelfall …
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Lösung (Gutachten)
Hinweis: Die Aufgabe verbindet das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Besitz- und Eigentumsschutz und mit der Leistungskondiktion im Dreipersonenverhältnis. Ihre Besonderheit liegt darin, dass der Fahrzeugführer bereits gezahlt hat. Es geht deshalb nicht um die Frage, ob er zahlen muss, sondern darum, wem gegenüber eine erbrachte Zahlung rückabzuwickeln ist und in welcher Höhe sie einen Rechtsgrund hatte. Wer den Aufbau der ersten Frage sauber vorbereitet, hat den größten Teil der Arbeit bereits geleistet; die zweite Frage verlangt eine gründliche Prüfung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und der Grenzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beim vertraglich gebundenen Geschäftsführer.
Frage 1
Vorüberlegungen: Ein Vertrag, der R zur Tragung der geltend gemachten Kosten verpflichten würde, ist weder mit P noch mit F geschlossen worden. F hat mit ihrem Schild kein Angebot auf entgeltliche Überlassung einer Stellfläche unterbreitet, sondern ein Verbot ausgesprochen; …
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