Klausur · Schwer

Abschleppen vom Kundenparkplatz: Bereicherung, GoA und Lackschaden

Sachenrecht Schuldrecht AT GoA

Sachverhalt

Beteiligte

  • K: Autofahrer; sucht eine Matratze der Marke „Schlafwunder"
  • S: Inhaberin des Supermarkts und Eigentümerin/Besitzerin des Kundenparkplatzes
  • A: Abschleppunternehmerin; im Rahmenvertrag mit S zur Parkraumüberwachung und zur Einziehung der Forderungen gegen Fremdparker ermächtigt

Geschehen

Fall „Falschparken"

K fährt zu einem Matratzengeschäft in der Kieler Innenstadt und stellt sein Auto auf dem Kundenparkplatz des benachbarten Supermarkts ab. Ein gut sichtbares Hinweisschild der S erklärt, dass das einstündige Parken nur Kunden des Supermarkts gestattet ist; unbefugte Fahrzeuge werden abgeschleppt. K missachtet das Schild und sucht das Matratzengeschäft auf.

Fall „Bummel und Abschleppen"

Das Matratzengeschäft führt die Marke „Schlafwunder" nicht. Statt sofort umzukehren, unternimmt K einen zweistündigen Bummel. Als er zurückkehrt, ist sein Auto bereits durch A abgeschleppt und auf den Verwahrplatz der A verbracht.

Fall „Herausgabeforderung"

A gibt das Auto nur …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

A. Ansprüche K gegen A wegen 330 EUR

I. Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB

Obersatz

A könnte die 330 EUR durch Leistung des K erlangt haben.

Voraussetzungen

  • Etwas erlangt
  • Durch Leistung des K
  • Ohne Rechtsgrund

Subsumtion

Definition

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272 [277]; BGH NJW 2004, 1169). In Mehrpersonenverhältnissen entscheidet der Leistungszweck (HK-BGB/Wiese, 10. Aufl. 2019, § 812 Rn. 6).

Streitstand zur maßgeblichen Sicht in der Leistungszweckbestimmung

  • h.M.: Sicht des Zuwendungsempfängers (BGHZ 105, 365 [369]; BGH NJW 2004, 1169; BeckOK BGB/Wendehorst, 53. Ed. 2020, § 812 Rn. 50; Thöne JuS 2019, 193 [194]).
  • a.A.: Wille des Leistenden (Flume JZ 1961, 281 [282]; Schnauder NJW 1999, 2841).

Streitentscheid

Der h.M. ist zu folgen — der Zuwendende kann seinen Leistungswillen jederzeit klarstellen.

A war im Zeitpunkt der Zahlung nur Einziehungsermächtigte (§ 185 I BGB) und nicht …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.