Abriss: Urkundenfälschung, erfolgsqualifizierter Versuch und Heimtückemord auf der RW-Party
Sachverhalt
Beteiligte
- T (Tilda): 17 Jahre alt; will die RW-Party in Bayreuth besuchen.
- M (Marta): Mutter Ts; hatte ihr früher schriftlich den Zutritt zum Bayreuther Bürgerfest gestattet.
- S (Sandy): Security-Angestellte am Einlass.
- O (Odelia): Besucherin der Party.
- L (Layla): beste Freundin Os.
Geschehen
Fall „Manipulation des Einlasszettels"
- T sucht den von M unterschriebenen, alten Zettel hervor, der ihr Zutritt zum Bayreuther Bürgerfest erlaubte.
- T raut das Papier so auf, dass die Wörter „Bayreuther Bürgerfest" und das frühere Datum nicht mehr lesbar sind, und ersetzt sie durch „RW-Party" und das tagesaktuelle Datum.
- Einige Stunden später zeigt T den überarbeiteten Zettel S vor, die ihr daraufhin den Einlass gewährt.
Fall „Klettern auf die Deckenleuchte und Tod Os"
- Auf der Party klettert T auf eine schwere Deckenleuchte, die an dünnen, wackeligen Aufhängungen hängt und für menschliches Gewicht offensichtlich nicht geeignet ist.
- T nimmt billigend in Kauf, dass sie …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1 – Der Einlasszettel
A. § 267 I Var. 1, 2, 3 StGB
Obersatz: Voraussetzungen sind Urkunde, Verfälschen oder Herstellen einer unechten Urkunde sowie Gebrauchen, mit Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr.
Definition Urkunde: verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.
Subsumtion: Der ursprüngliche Zettel ist eine echte Urkunde; M war Ausstellerin.
Definition Verfälschen: nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts so, dass der Eindruck entsteht, der Aussteller habe die Erklärung in dieser Form abgegeben.
Subsumtion: T verändert Datum und Anlass und erweckt den Eindruck, M habe den Zutritt zur RW-Party gestattet. Das gleichzeitige Herstellen einer unechten Urkunde tritt hinter dem spezielleren Verfälschen zurück. Mit Vorzeigen bei S gebraucht T die verfälschte Urkunde. Die Handlungen bilden eine einheitliche Tat (BGH NStZ 2018, 468). Subjektiv handelt T mit Absicht und …
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