Abgesackte Fahrbahndecke: Amtshaftung, enteignungsgleicher Eingriff und der Ausfall eines Anliegerbetriebs
Sachverhalt
Dr. Margarethe Lindenschmidt (L) betreibt seit 2012 die Salinen-Apotheke in der Salinenstraße 14 in der Gemeinde Nesselbrunn (G), einer kreisangehörigen Gemeinde mit rund 9.000 Einwohnern. Die Salinenstraße ist eine Gemeindestraße; Trägerin der Straßenbaulast ist G. Die Apotheke liegt im Erdgeschoss eines Hauses, das im Eigentum der L steht. Im Keller lagert L Arzneimittelvorräte und betreibt ein Kühllager für temperaturgeführte Präparate. Vor dem Haus liegen drei Kundenstellplätze und die Rampe, über die der Pharmagroßhandel zweimal täglich anliefert. Etwa siebzig Prozent des Umsatzes stammen aus Rezepten, die Patientinnen und Patienten unmittelbar nach dem Arztbesuch aus dem gegenüberliegenden Ärztehaus einlösen.
Am 3. März 2025 beschloss der Gemeinderat der G die Erneuerung des Mischwasserkanals unter der Salinenstraße. Mit dem Aufbruch der Fahrbahn, der Verlegung des Kanals, der Verfüllung des Leitungsgrabens und der Wiederherstellung der Fahrbahndecke beauftragte G am 17. März …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1: Ansprüche der L gegen G auf Zahlung
A. Anspruch auf Ersatz des Wasserschadens in Höhe von 27.400 EUR aus § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG
L könnte gegen G einen Anspruch auf Ersatz des Wasserschadens in Höhe von 27.400 EUR aus § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG haben. Der Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat, ohne dass ein Haftungsausschluss eingreift; die Verantwortlichkeit trifft dann nicht den Handelnden, sondern nach Art. 34 S. 1 GG die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Hinweis: § 839 I 1 BGB und Art. 34 S. 1 GG bilden zusammen eine einzige Anspruchsgrundlage. § 839 BGB begründet die Haftung, Art. 34 S. 1 GG leitet sie auf den Staat über. Wer nur eine der beiden Normen zitiert, hat entweder keinen Anspruchsgegner oder keinen Anspruchsinhalt. Die Reihenfolge im Aufbau ist deshalb: …
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