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title: "§ 15 ZwVwV — Gliederung der Einnahmen und Ausgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zwvwv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zwvwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 15 ZwVwV — Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

1.



Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

2.



andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

1.



Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

2.



öffentliche Lasten;

3.



Zahlungen an die Gläubiger;

4.



Gerichtskosten der Verwaltung;

5.



Vergütung des Verwalters;

6.



andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

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— Zwangsverwalterverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zwvwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
