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title: "§ 3 ZweiradFortbV — Struktur der Prüfungsinhalte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zweiradfortbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradfortbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 3 ZweiradFortbV — Struktur der Prüfungsinhalte

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.



Technik und

2.



Organisation, Kooperation und Kommunikation.

(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.



Werkstatt- und Betriebstechnik,

2.



Zweiradtechnik,

3.



Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und

4.



Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.

(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.



Auftragsabwicklung,

2.



Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,

3.



Kostenabschätzung,

4.



Information,

5.



Dokumentation,

6.



Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und

7.



Kundenbetreuung und -beratung.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradfortbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
