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title: "§ 5 ZweiradAusbV — Ausbildungsrahmenplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zweiradausbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 5 ZweiradAusbV — Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweiradausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
