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title: "§ 4 ZweckVG — Verwaltungskosten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zweckvg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweckvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 4 ZweckVG — Verwaltungskosten

Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.

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— Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweckvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
