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title: "§ 1 ZweckVG — Zweckvermögen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zweckvg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zweckvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 1 ZweckVG — Zweckvermögen

(1) Die Mittel, die nach einmaligem Abzug eines dem Bundeshaushalt 2005 zuzuführenden Betrages von 45 Millionen Euro aus dem Zweckvermögen, das nach § 10 Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), diesem Zweckvermögen zuzuführen sind, bilden ein Zweckvermögen des Bundes. Die Landwirtschaftliche Rentenbank verwaltet dieses Zweckvermögen treuhänderisch für den Bund.

(2) Das Zweckvermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

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— Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zweckvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
