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title: "§ 5 ZVsG — Geltung von Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvsg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 5 ZVsG — Geltung von Regelungen

Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
