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title: "§ 8 ZVSAusbV — Inhalt des Teiles 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvsausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 8 ZVSAusbV — Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
