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title: "§ 7 ZVSAusbV — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvsausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 7 ZVSAusbV — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
