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title: "§ 19 ZVSAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvsausbv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 19 ZVSAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
