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title: "§ 17 ZVSAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvsausbv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 17 ZVSAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







„Gesamtsystem Eisenbahn

und Regelbetrieb“mit 20 Prozent,

2.







„Örtliche Sicherung einer Weiche“mit 10 Prozent,

3.







„Abweichungen vom Regelbetrieb“mit 40 Prozent,

4.







„Störungen im Eisenbahnbetrieb“mit 20 Prozent





sowie    

5.







„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvsausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
