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title: "§ 82 ZVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvg/82"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 82 ZVG

In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

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— Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
