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title: "§ 40 ZVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 40 ZVG

(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben.

(2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.

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— Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
