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title: "§ 171m ZVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvg/171m"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:29:52+00:00"
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# § 171m ZVG

Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.

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— Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
