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title: "§ 131 ZVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvg/131"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 131 ZVG

In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.

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— Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
