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title: "§ 5 ZVFV — Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvfv_2022/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 5 ZVFV — Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.

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— Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvfv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
