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title: "§ 8 ZVEG — Aufbereitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zveg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zveg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 8 ZVEG — Aufbereitung

(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.

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— Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zveg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
