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title: "§ 3 ZVEG — Erhebungseinheiten und Stichprobe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zveg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zveg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 3 ZVEG — Erhebungseinheiten und Stichprobe

(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.

(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten durchgeführt.

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— Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zveg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
