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title: "§ 2 ZVALG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zvalg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zvalg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 2 ZVALG

(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)



gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und

b)



selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.

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— Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zvalg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
