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title: "§ 14 ZuV 2020 — Wärmeflüsse zwischen Anlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuv_2020/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 14 ZuV 2020 — Wärmeflüsse zwischen Anlagen

Soweit in einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert messbare Wärme aus einer nicht unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage oder anderen Einrichtung bezogen wurde, wird die nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der dem betreffenden Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert zuzuteilenden Berechtigungen gekürzt um die Anzahl Berechtigungen, die dem Produkt entspricht aus

1.



der Wärmemenge, die in den die Aktivitätsrate des Zuteilungselements bestimmenden Jahren des nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wurde, und

2.



dem Wärme-Emissionswert für messbare Wärme gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln.

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— Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
