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title: "§ 4 ZuV 2012 — Nutzung einheitlicher Stoffwerte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuv_2012/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 4 ZuV 2012 — Nutzung einheitlicher Stoffwerte

(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.

(2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.

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— Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
