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title: "§ 3 ZustVV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zustvv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zustvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 3 ZustVV — Übergangsregelung

Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.

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— Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zustvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
