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title: "§ 1 ZustVV — Vordrucke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zustvv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zustvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 1 ZustVV — Vordrucke

Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt:

1.



der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),

2.



der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),

3.



der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),

4.



der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).

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— Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zustvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
