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title: "§ 1 ZustErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zustergg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zustergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 1 ZustErgG

Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:

1.



die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;

2.



die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;

3.



die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;

4.



die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;

5.



die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;

6.



die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.

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— Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zustergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
