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title: "§ 4 ZuckQuotV 1981 — Zulassung der Unternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuckquotv_1981/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuckquotv_1981/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 4 ZuckQuotV 1981 — Zulassung der Unternehmen

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

(4) (weggefallen)

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— Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuckquotv_1981/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
