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title: "§ 9 ZuckProdAbgV 1983 — Festsetzung der Abgaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuckprodabgv_1983/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuckprodabgv_1983/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 9 ZuckProdAbgV 1983 — Festsetzung der Abgaben

(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

1.



die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2.



die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

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— Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuckprodabgv_1983/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
