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title: "§ 7 ZuckProdAbgV 1983 — Muster, Vordrucke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuckprodabgv_1983/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuckprodabgv_1983/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 7 ZuckProdAbgV 1983 — Muster, Vordrucke

Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

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— Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuckprodabgv_1983/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
