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title: "Anlage 1 ZuckArtV 2003 — (zu den §§ 1 bis 4)  Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuckartv_2003/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuckartv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# Anlage 1 ZuckArtV 2003 — (zu den §§ 1 bis 4)

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101

1.



Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:





a)Polarisationmindestens 99,5 Grad Z,

b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,1% in Gewicht,

c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,1% in Gewicht.

2.



Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:





a)Polarisationmindestens 99,7 Grad Z,

b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,04% in Gewicht,

c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,06% in Gewicht,

d)Farbtypehöchstens 9 Punkte.

3.



Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:





-4 für die Farbtype,

-6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,

-3 für die Farbe in Lösung.

4.



Flüssigzucker

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:





a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,

b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,

c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,

d)Farbe in Lösunghöchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5.



Invertflüssigzucker

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:





a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,

b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,

c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,

6.



Invertzuckersirup

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.

7.



Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:





a)Trockenmassemindestens 70% in Gewicht,

b)Dextroseäquivalentmindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,

c)Sulfataschehöchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.

8.



Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.

9.



Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:





a)Dextrose (D-Glukose)mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,

b)Trockenmassemindestens 90% in Gewicht,

c)Sulfataschehöchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.

10.



Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:

11.



Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:





Fruktosegehaltmindestens 98,0% in Gewicht,

Glukosegehalthöchstens 0,5% in Gewicht,

Verlust beim Trocknenhöchstens 0,5% in Gewicht,

Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.

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— Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuckartv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
