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title: "§ 3 ZuckArtV 2003 — Verkehrsverbote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zuckartv_2003/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zuckartv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 3 ZuckArtV 2003 — Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

2.



Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

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— Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zuckartv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
