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title: "§ 2 ZStVBetrV — Inhalt und Zweck des Registers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zstvbetrv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zstvbetrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 2 ZStVBetrV — Inhalt und Zweck des Registers

In dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten zu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren sowie Verfahren der Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Strafverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfahrenskonzentrationen zu fördern.

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— Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zstvbetrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
