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title: "§ 2 ZStBFDV — Erreichbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zstbfdv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zstbfdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 2 ZStBFDV — Erreichbarkeit

Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.

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— Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zstbfdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
