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title: "§ 549 ZPO — Revisionseinlegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zpo/549"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 549 ZPO — Revisionseinlegung

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.



die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

2.



die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
