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title: "§ 510 ZPO — Erklärung über Urkunden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/zpo/510"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:58+00:00"
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# § 510 ZPO — Erklärung über Urkunden

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

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— Zivilprozessordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
